Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Märkisch-Friedland
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 17)
- Language
- German
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— 87 — besonderer Judenabgaben zu ihrer Beseitigung rechtswirksam werden zu lassen, so kann für die geschichtliche Betrachtung ein Zweifel über ihre Herkunft nicht herrschen. Unter verändertem Namen hat sich also eine Schutzgeldverpflichtung wegen des juristisch mangelhaften Nachweises ihrer Herkunft bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts am Leben erhalten. Dieser in der Praxis zu Ungunsten der Juden überbrückte Gegensatz zwischen formaler Rechtsbeständigkeit und historischem Recht, zu welchem im Jahre 1812 noch der weitere Gegensatz zwischen der tatsächlichen Gleichberechtigung und der aus einer formalen Rechtsbeständigkeit fließenden Einschränkung der bürgerlichen Rechte hinzukam, zeigt im Einzelfall das Dilemma, das die Signatur der Zwitterverhältnisse der Juden in Preußen zwischen 1812 und 1847 bildet. II. Zur C^eschichte der grosspolnisclien Landesvsynode. Der Rechtsstreit zwischen den Gemeinden Märk. Eriedland und Dt. Krone, die Zugehörigkeit der Dörfer Heinrichsdorf, Warlang und Pöplau betr., 1757 (1754)— 1759 (B lb) hat wiederholt zu Eingriffen der Synode und der Landesältesten von Großpolen geführt. Auf diesem Wege haben sich Aktenstücke zur Kenntnis einer Organisation erhalten, die durch Mangel an Material noch sehr im Dunkeln liegt. Die Aufhellung der Gliedorganisation von Großpolen erscheint aber um so wichtiger, als durch sie zugleich auf die den ganzen Staat umspannende Vierländer-Synode etwas Licht fällt.1) Deshalb sei auf das Vorkommen dieser Aktenstücke in dem bezeichneten Fascikel hier besonders hingewiesen. Von den beiden Aktenblättern, die unten folgen, hat das erste über den Einzelfall hinausgehendes Interesse; das zweite gibt in originaler Übersetzung aus dem Hebräischen ein Beispiel eines Schreibens der großpolnischen Landältesten. Beide Stücke sind auch als Sprachdenkmäler, als offizielle Schreiben, von besonderem Wert. Erstes Stück. 1) Kund und zu Wissen Jederman. daß Wyr haben befunden in unsre land büchren, seind der Vorhero der Vor St orbner land Schreiber Somuel, da die land Elsten und alle groß Polnsche Elsten auß jedre 1) Über die Vierländersynode (waad arba arazoth) und die großpolnische Landessynode vgl. Gräfcz, Gesch. der Juden IX3 S. 573 f. X3 S. 51 f.; Dubnow in The Jewish Encyclopedia s. v. Council of four lands, IV S. 304 f. und die dort angegebene Literatur; Lewin L., Geschichte der Juden in Lissa, Pinne 1904, passim.