Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Märkisch-Friedland
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 15)
- Language
- German
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— 85 — kontrovers; eine legislative Entscheidung fehle und sei nach einem Ministerialreskript vom 3. Mai 1836 vor der allgemeinen Regulierung der bürgerlichen, politischen und kirchlichen Verhältnisse der Juden nicht zu erwarten; das Gericht selbst entscheide sich aber für Fortbestand der korporativen Rechte. — Überdies sei die ganze Frage für den Streitfall belanglos, weil, was schon sub 1 und 2 maßgebend war, durch den Vergleich nicht eine neue Abgabe eingeführt, sondern eine alte nur umgeformt worden sei. 3. Die Rechtsgültigkeit des Nahrungsgeldes bezw. der Grundabgaben wird bestritten auf Grund § 14 des Edikts betr. die bürgerlichen Verhältnisse der Juden vom 11. März 1812: „Mit besonderen Abgaben dürfen die inländischen Juden, als solche, nicht beschweret v/erden." Das Oberlandesgericht führte 1825 wie 1843 dagegen an: a) daß der Entstehungsgrund der Abgaben unbekannt, deshalb nicht vorauszusetzen sei, sie seien den Juden als solchen auferlegt1); b) daß der angeführte Ediktsparagraph, da er nicht zugleich von der Entschädigung des Abgabeberechtigten spreche, nur auf künftige, nicht auf vergangene Fälle bezogen werden könne. 4. Abweichend von der bisherigen Beweismethode wird für die Grundabgaben schließlich Beschränkung auf die Grundstücke gefordert, welche 1784 im Besitze von Juden, nicht aber von solchen, welche damals im Besitze von Christen gewesen wären; diese sollen vielmehr nur der mit der christlichen Bürgerschaft vereinbarten Abgabe unterhegen. Bei der Abweisung dieser Forderung kommt das Erkenntnis zu einer lehrreichen Unterscheidung zwischen dem Rechtscharakter der in den beiden Vergleichen festgesetzten Abgaben. Die Grundgelder der christlichen Bürger werden als Realabgaben, Grundzins und Nahrungsgeld der Juden dagegen, eine mit dem Grundbesitz erst späterhin in Verbindung gebrachte ursprüngliche Personalabgabe, als durch den Grundbesitz des Verpflichteten bedingte Personalabgabe bestimmt. Aus dieser rechtlichen Verschiedenheit der Abgaben ergebe sich sogar die Möglichkeit, Juden, welche Häuser erwerben, die nach dem Vergleich mit den christlichen Bürgern mit der Realabgabe belastet sind, nun doppelt mit der Real- und der bedingten Personalabgabe zu belasten. x) Das Erkenntnis äußert die — ohne Zweifel richtige — Vermutung, daß die Abgabe ihren Grund in dem nach der Verordnung König Sigismunds von 1539 dem polnischen Adel zustehenden Rechte des Judenschutzes habe (Falstein, Statuta regni Pol. ed. Crac. 135v). Auch dann bliebe aber der zweite, oben genannte Grund bestehen.