Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Märkisch-Friedland
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2821022-2821023-2821068--0112-2821175- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 84 — steueredikts sein könne, da a) den Juden 1784 die Befugnis, bürgerliche Gewerbe zu treiben, nicht zustand und sie sich b) in § 8 des Vergleichs ausdrücklich verpflichteten, falls sie die Erlaubnis zum Betrieb bürgerlicher Gewerbe erlangen sollten, hierfür an den Grundherrn eine billige Abgabe zu entrichten. Der Rechtscharakter des ,,Nahrungsgeldes" muß durch diese klare Entscheidung nach der negativen Seite als sichergestellt betrachtet werden1). 2. Im Appellationsverfahren erweiterte die klagende Partei ihre Klagegründe. Sie wandte sich zunächst von zwei Wegen her gegen den Vergleich von 1784. A) Weil auf Grund des Generaljudenreglements von 1750 (§ 1) und eines Reskripts an die Klevische Regierung vom 7. Mai 1751 (Ediktensammlung 1751 Nr. 45) der Judenschutz der in der Abgabe zum Ausdruck komme, allein dem Könige zustehe. Dagegen argumentiert das Erkenntnis mit der Unkenntnis des ursprünglichen Charakters der in die polnische Zeit zurückgehenden, 1784 nur neu benannten und normierten Abgabe2). B) Auf einem zweiten Wege wurde die Gültigkeit bezw. Rechtsverbindlichkeit des Vergleichs von 1784 angefochten, a) weil der Vergleich nur von 36 von im ganzen 113 Juden unterzeichnet worden, b) weil auch bei früherer Rechtsgültigkeit in jedem Falle mit der Aufhebung der Korporationsrechte durch das Eclikt vom 11. März 1812 die Rechtsverbindlichkeit beseitigt sei. Das Oberlandesgericht hatte im Jahre 1825 ohne prinzipielle Entscheidung nur mit dem Gegenzug pariert, daß daraus nicht Abgabenbefreiung folgen würde, sondern dann die alten, vor Errichtung des Vergleichs in Kraft stehenden Steuern wieder einzuführen wären. Im Jahre 1843 stellte es dagegen eingehende Rechtserwägungen an. Ada: Die Unterzeichner werden in dem Vergleich das „Haupt der Judenschaft" genannt. Daraus folge, daß die Gemeindeältesten darunter seien. Aus ihrer Befugnis, mit Dritten zu kontrahieren, ergebe sich die Rechtsgültigkeit des Vergleichs. Ad b: Aus dem korporativen Charakter der Judengemeinden nach der alten Verfassung ergebe sich seine Rechtsverbindlichkeit für später hinzutretende Mitglieder. Für die Zeit nach dem Edikt vom 11. März 1812 sei die Frage nach den Korporationsrechten jüdischer Gemeinden zwar 1) Das Erkenntnis verweist auf eine gleichartige Entscheidung des Obertribunals gegen die Judengemeinde zu Schloppe vom Febr. 1824. 2) Vergl. folg. Anmkg.