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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1909-01-01 · 1 (1909) · p. Seite 83

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
1 (1909)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Märkisch-Friedland
Date
1909-01-01
Page
Seite 83 (sequence 13)
Language
German
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— 83 — westpreußischen Oberlandesgerichts und später auch vom Geheimen Ober-Tribunal bestätigt1). Ein zweiter Versuch galt der Beseitigung der Grundabgabe n2). Am 30. Juli 1843 beschwerte sich ein Miterbe der Blankenburgschen Güter darüber, daß das Land- und Stadtgericht von Mark. Eriedland sich weigere, den im Vergleich vom 21. Dez. 1784 festgesetzten Grundzins exekutivisch beitreiben zu lassen. Das Gericht stützte sich darauf, daß in vorhergehenden Prozessen der unstreitige Besitz des Rechts zur Erhebung des Grundzinses nicht nachgewiesen worden sei. Das Oberlandesgericht in Marienwerder gab der Beschwerde statt und entschied am 15. Aug. 1843 zugunsten des Beschwerdeführers. Als das Stadtgericht diesem Urteil entsprechend handelte, und die Exekution vollstrecken ließ, wurde nun von der anderen Seite, einigen jüdischen Hausbesitzern, am 30. Okt. und 16. Nov. 1843 Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hielt jedoch alle Angriffe auf die Rechtskraft und Rechtsbeständigkeit des Vergleichs von 1784 für mißlungen und wies die Beschwerde gegen die Exekution mit der Maßgabe zurück, die Befreiung von der Abgabe im Prozeßwege zu erstreiten. Diesem Bescheide schloß sich der Justizminister, als Beschwerdeinstanz, am 26. April 1844 an. Die Urteilsbegründungen beider Rechtsverfahren bringen die Eingangs erwähnten prinzipiellen Eragen zur Erörterung. Soweit die Klagegründe und die Urteilsbegründungen in beiden Prozessen gleichartig wiederkehren, fasse ich sie zusammen. 1. Die erste, auf Aufhebung der Verbindlichkeit zur Zahlung des in § 3 und 4 des Vergleichs vom 21. Dez. 1784 festgesetzten Nahrungsgeldes gerichtete Klage stützte sich zunächst auf § 30 des Gewerbesteueredikts vom 28. Okt./21. Novbr. 1810: „Alle bisherigen Abgaben von Gewerben, infofern sie die Berechtigung zum Betriebe derselben betreffen, als: Konzessionsgeld, Nahrungsgeld von katastrierten Stellen, oder unter welcher Benennung sie sonst vorkommen, sie mögen alljährlich oder einmal für allemal an Unsere Kassen, Kämmereien oder an Grundherren entrichtet werden, hören mit Einführung der Gewerbesteuer auf/4 Das abweisende Erkenntnis stellt dagegen fest, daß die strittige Abgabe trotz des erat 1784 ohne Präjudiz für ihre Herkunft und ihren Rechtscharakter gegebenen Namens ,,Nahrungsgeld'' keineswegs eine zu einem Gewerbebetrieb berechtigende Abgabe im Sinne des Gewerbex) Abschriftlicher Bescheid des Ober-Landes-Gerichts vom 6. April 1827. 2) D. h. außer dem Grundzins wiederum der Nahrungsgelder, dieses Mal aber als Grundabgabe betrachtet. 6*

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