Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Märkisch-Friedland
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 12)
- Language
- German
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…/2821022-2821023-2821068--0110-2821173- Visual Library
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— 82 — Der Grundherr erhob aber gegen die Kammer-Deputation mit Erfolg den Einwand der Unzuständigkeit und die Immediat-Jurisdiktionskommission wies die Sache an die gerichtliche Entscheidung. Es kam aber unter Konfirmation des zuständigen Hofgerichts in Bromberg (10. Jan. 1785) am 1. Dez. 1784 zu einem neuen Vergleich, welcher durch die Erhöhung des Grundzinses für die Synagoge nicht nur del! Grundherrn, sondern durch die Abstufung nach dem Umfange des Grundbesitzes auch den einzelnen Steuerzahler günstiger stellte1). 1782: Grundzins: für die Synagoge 5 Tlr. für ein Haus ohne Unterschied 1 Nahrungsgeld: vom Besitzer eines ganzen Hauses 16 Ggr. vom Besitzer eines halben Hauses 12 von jedem anderen Familienhaupt 12 „ 1784: Grundzins: für die Synagoge 70 Tlr. für ein ganzes Haus 1 „ für ein halbes Haus }A „• Nahrungsgeld: vom Besitzer eines ganzen Hauses 1 „ vom Besitzer eines halben Hauses 20 Ggr. von jedem anderen Familienhaupt 20 ., Durch die Städteordnung vom 19. Nov. 1808 wurde die Zahlung der grundherrlichen Abgaben nicht berührt. Das Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 28. Okt./21. Novbr. 1810 (Ges.- Samml. 1810 S. 79fg.) gab aber der Judenschaft in Mark.-Friedland — allerdings erst im Jahre 1824 —den Anlaß, um Aufhebung der Verbindlichkeit zur Zahlung des im Jahre 1784 vereinbarten Nahrungsgeldes zu klagen. Die Klage wurde jedoch am 13. April 1824 vom ersten Senat des westpreußischen Oberlandesgerichts in Marienwerder abgewiesen und dieses Urteil am 7. Juni 1825 vom zweiten Senat des das Oberpräsidium aber aufgehoben und die westpreußische Kammer dem Generaldirektorium unterstellt. Das Zusammenfallen dieser Verwaltungsänderung mit der Änderung der grundherrlichen Abgaben kann um so weniger ein zufälliges sein, als unter der Leitung des Generaldirektoriums natürlicherweise die Sonderverhältnisse Westpreußens beschränkt werden müßten, der Grundherr auch ausdrücklich den Druck des Generaldirektoriums auf die Kammerdeputation bei Stiftung des Zwangsvevgleichs hervorhebt. x) Die Judenschaft wird berechnet auf 41 Besitzer ganzer, 11 Besitzer halber Häuser, 61 andere. Einen Tag vorher verglichen sich in gleicher Weise die christlichen Bürger mit dem Grundherrn.