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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1909-01-01 · 1 (1909) · p. Seite 81

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
1 (1909)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Märkisch-Friedland
Date
1909-01-01
Page
Seite 81 (sequence 11)
Language
German
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…/2821022-2821023-2821068--0109-2821172
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— 81 — keit besonderer Judenabgaben handelnden Akten, welche nicht nur in historischen Bemerkungen, sondern auch in originalen Aktenstücken — Privilegien, Schulddokumenten, Einigungen, Rechtsentscheidungen — die Zeugnisse einer vorausliegenden, wenig bekannten Zeit erhalten haben. Auch abgesehen davon gehören diese Akten, namentlich die über die bescheren Judenabgaben handelnden, zu den lehrreichsten der gesamten Bestände. Der Gegensatz behaupteter und bestrittener Forderungsrechte blieb bisweilen bis über die Zeit der staatsbürgerlichen Gleichstellung (1847) hinaus lebendig und brachte grundlegende, durch Gesetz oder Verordnung niemals klar fixierte Fragen, z. B. die nach der verschieden gestalteten beschränkten Rechtspersönlichkeit der jüdischen Gemeinden auf Grund des General-Privilegs von 1750 und auf Grund des Edikts von 1812, die Fragen nach dem Objekts- und Rechtscharakter der einzelnen Domanial- und Kirchenabgaben u. ä. zu wiederholten eingehend begründeten richterlichen Entscheidungen. Historische und juristische Forschung wird deshalb für die noch so gut wie vollständig fehlende Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Charakters der Elemente unseres Arbeitsgebiets in erster Linie auf diese Aktengruppen zurückgreifen müssen. In Mark.-Friedland ist reiches, über achtzig Jahre fortlaufendes Material für diese Fragen erhalten1). Die schlechte Erhaltung der Akten bietet für die klare Herausschälung des Tatbestandes Schwierigkeiten. Deshalb, und um durch ein Beispiel die systematische Behandlung der prinzipiellen Fragen, die sich an den Einzelfall knüpfen, anzuregen, sei eine Skizze des Tatbestandes gegeben. Märkisch Friedland war Mediatstadt. Jedes jüdische Familienhaupt bezahlte dem Grundherrn, Baron von Blankenburg, an festen Abgaben jährlich 6 Tlr., auch in den ersten zehn Jahren der preußischen Herrschaft. Erst 1785 verminderte die westpreußische Kriegs- und Domänen- Kammer-Deputation2) die alte Steuer durch einen Zwangsvergleich3). *) A III 1 und 2. Hier wird nur von Nr. 1 der Sachverhalt dargelegt. Vgl. auch E 2—4. 2) Sitz in Bromberg; am 14. Jan. 1775 für den Netzedistrikt abgezweigt von der westpreußischen Kriegs- und Domänenkammer in Marienwerder, aber unter dem Präsidium der Hauptkammer. 3) Diese Abgabenänderung scheint in ursächlicher Verbindung mit einer Verwaltungsänderung zu stehen. 1772 war die westpreuß. Kammer nicht dem Generaldirektorium, sondern, wie die unter einem Präsidium vereinten beiden schlesischen Kammern, unter dem Oberpräsidium des Präsidenten der ostpreußischen und lithauischen Kammer, des bekannten Domhardt, unmittelbar dem Könige unterstellt worden. Nach Domhardts Tode am 3. Jan. 1782 wurde 6

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