Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der israelitischen Religionsgemeinde Offenbach a. M.
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2821022-2821023-2821064--0084-2821155- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 64 — Dagegen ist weder das in beiden (§1) erwähnte Privileg von 1708 Jan. 2, noch das in der Einleitung des Privilegs von 1719 erwähnte erweiterte Privileg vom 11. Novbr. 1715 erhalten. Die Privilegien von 1719 und 1764 sind durch den Regierungsantritt eines neuen Grafen veranlaßt. Neben der Bestätigung stehen, wie ge- Avöhnlich, kleine Änderungen und Erweiterungen, ohne daß der eigentliche Typus geändert wird. Die Privilegien von 1708 und 1715 sind dagegen von demselben Grafen, Johann Philipp, ausgestellt, lassen also größere Verschiedenheit vermuten. Das Privileg von 1715 wird a. a. O. als Explizierung und Extendierung einer älteren Verordnung ,,bey annehmung des Bescheidenen und Gelährten Rabbiner Michael Bärn" (Ber) charakterisiert1). In § 1 der erhaltenen Privilegien wird dagegen das Privileg von 1708 umschrieben: „wegen der Schul und Begräbnüß wie auch anderer Ceremonien". Da vor 1715 nur noch das Privileg von 1708 bekannt ist, läge es nahe, in der ,,Verordnung" das Privileg von 1708 zu sehen und die beiden verschiedenen, aber doch leicht miteinander zu verbindenden Inhaltsbezeichnungen sich ergänzen zu lassen. Aber der Fall liegt anders. In der Einleitung zu den ältesten Statuten (B IV 2) wird als Anlaß und Rechtsgrund der Statutenfeststellung angegeben: „weil mir hachesed (die Gnade) bekumen haben min adaunenu hasar jorum haudau (von unserem Herrn, dem Grafen, dessen Ruhm wachsen möge), daß mir ein ab-beth-din (Rabbiner) sollen aufnehmen". Die Statuten tragen aber das Datum: Ab 5467 1707, liegen also vor dem Privileg vom 2. Januar 1708. V o r diesem liegt also auch die Verordnung zur Annahme eines Rabbiners und wir haben demnach unter Johann Philipp statt der zwei Privilegien, deren Verhältnis zueinander bestimmt v/erden sollte, drei zu unterscheiden: das Rabbinerprivileg von 1706/07; das Privileg wegen der Schul und Begräbnüß wie auch anderer Ceremonien von 1708 und das erweiterte Privileg von 1715. Da die späteren Privilegien die Bestimniungen von 1706/07 und 1708 wiederholen, läßt sich nun nach dieser Analogie der Inhalt des Privilegs von 1715 und sein Verhältnis zu den beiden voraufgehenden dahin bestimmen, daß es das erste, die älteren Verordnungen zusammenfassende und erweiternde Generalprivileg war. 1) Auf diese Verordnung nimmt auch S 4der erhaltenen Privilegien Bezug.