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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1909-01-01 · 1 (1909) · p. Seite 26

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
1 (1909)
Article
Zur Geschichte des Projektes einer Reform des Judenwesens unter Friedrich Wilhelm II.
Date
1909-01-01
Page
Seite 26 (sequence 4)
Language
German
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— 26 — hörenden Kriegs-Conjunkturen sofort zur Exekution geschritten werden könne" (Friedländer S. 185, Landsberg A IV 1.2). Wie hier wird noch deutlicher in der Vorstellung, mit welcher die Berliner Judenschaft das Reskript beantwortete (Landsberg AIV1, vgl. S. 27), dieses als die „innere Reform" der ,,General-Reform" gegenübergestellt.1) Also endete das Reformprojekt nicht mit der C. 0. vom 21. Mai. Aufgeschoben wurde nur der Hauptteil, die Regelung des Verhältnisses der Judenschaft zum Staat. Dagegen sollte nach dem Reskript betr. die innere Reform des Judenwesens, wie das Reskript vom 5. Juni zu nennen ist, der ganze auf die innerjüdischen Verhältnisse bezügliche Teil des Reformprojekts unter staatlicher Aufsicht sofort durchgeführt werden. Diese innere Reform ging darauf aus, die Organisation der Juden als Staat im Staate, wie sie sich 1) jedes 5. Jahr in der selbständigen Generalsteuerrepartition durch den Deputiertenkonvent und im Anschluss daran in den dreijährigen Provinzialrepartitionen und 2) in der solidarischen Haftung zeigte, zu beseitigen. Darum sollte unter Mitwirkung eines Regierungskommissars eine feste, für den einzelnen auf Lebenszeit geltende Repartition aufgestellt werden und die solidarische Haftung wegfallen. Aber nicht nur der Staat im Staate, sondern auch die organisierte jüdische Gemeinde sollte allmählich verschwinden. Auch diese wurde durch die solidarische Haftung für die Gemeindebedürfnisse zusammengehalten. Darum verlangt das Reskript weiterhin, dass Vereinbarungen über eine möglichst rasche Tilgung der solidarisch übernommenen Gemeindeschulden getroffen und die Stellen der publiquen Bedienten nach dem Abgang der zeitigen Inhaber nicht wieder besetzt werden sollen. Die freie Ausübung der Religion wird garantiert; der bestehende religiöse Zwang und die Ritual-Disziplin (= General-Juden-Privileg § 30 und 31) soll aber aufhören2) und die Tätigkeit der bisherigen Kultusbeamten als freies Gewerbe betrieben werden. Mit dieser inneren Reform sollten nicht weniger als 8 Paragraphen des grossen Reformprojekts zur Durchführung gebracht werden.3) Oder vielmehr 1.0 Paragraphen, da auch § 11 und 12 der In derselben Eingabe „dass die eigentliche Verbesserung vor der Hand ausgesetzet bleibet, dass aber vor jetzt nur unsere innere Einrichtung reformiret werden soll". 2) Deutlicher in der Deklaration des General-Juden-Privilegii § 13 (Geiger II S. 350). 3) Geiger a. a. 0. §§ 1. 2. 4. 5. 6. 7. 8 und 13.

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