Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Zur Geschichte des Projektes einer Reform des Judenwesens unter Friedrich Wilhelm II.
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 3)
- Language
- German
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— 25 — Juden zum Militärdienst erhalten (Geigerl S. 134 II S. 164). Friedländer (S. 120) berichtet darüber hinaus, dass die Commission vom 21. Mai 17871) bis zum 18. Dec. 1789 „von den General-Deputierten noch verschiedene Nachweisungen und Erläuterungen, ihre inneren Einrichtungen, frommen Stiftungen, National-Schuld und andere in ihren Haushalt einschlagenden Dinge betreffend" verlangt habe. Landsberg AIX (15. April 1788) zeigt, dass eine derartige Anfrage auch an die neumärkische Kammer gerichtet wurde. Das Urteil über die Tätigkeit der Commission muss dadurch etwas günstiger werden. 3. Die Verhandlungen der Eeform-Oommission mit der zur Eegulierung des Cantonwesens bestellten Commission (Geiger I S. 184 II S. 164) waren nicht ganz erfolglos. Sie brachten für die Juden insofern eine kleine Aenderung, als das neue Cantonreglement vom 12. Febr. 1792 bestimmte, dass Juden, welche die Erlaubnis erhalten, cantonpflichtige Stellen zu erwerben oder zu bewohnen, die Cantons- Verpflichtung mit übernehmen müssen.2) 4. Von grösserer Bedeutung sind die Correcturen, welche die Aktenfascikel Landsberg A IV 1.2 und AIX über den Ausgang des Reformversuchs ermöglichen. Auszugehen ist von dem Reskript vom 5. Juni 1792 (oben S. 23 und Landsberg AIV 1.2). Erstens hat dieses niemals Gesetzeskraft erlangt und zweitens enthält und bedeutet es viel mehr, als der von Geiger nach Eriedländers Vorgang gewählte Titel besagt. Die Aufhebung der solidarischen Haftung für Abgaben ist wohl ihr Hauptinhalt, aber nur als Mittel für den weiter reichenden Zweck einer aus dem Reformplan fliessenden und seine völlige Durchführung anbahnenden inneren Reform. So charakterisiert das Reskript sich selbst. Schon die C. 0. vom 21. Mai, welche die Reform für eine spätere Zeit zurückstellte, enthält die Mahnung „diese Zwischenzeit gut anzuwenden" und das Reskript vom 5. Juni engt die Zurückstellung „der völligen Ausführung der veranlassten Reforme des Juden-Wesens" dahin ein, inzwischen ,,alle inneren, die Juden unter sich selbst angehende Veränderungen und Arrangements zum Behuf solcher Verbesserung.....dergestalt vorzubereiten, dass bei auf- Dieses zu frühe Datum erklärt sich aus dem in der vorhergehenden Anmerkung G-esagten. 2) § 28 des Conton-E-eglements vom 12. Februar 1792. Diese Bestimmung ist auch Rönne und Simon, Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden... des preuss. Staates, Breslau 1843, entgangen. Ich wurde auf sie dadurch aufmerksam, dass eine Abschrift des Canton-Beglements in dem Landsberger Aktenstücke über die Beform des Judenwesens (A IX) liegt.