Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 64

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
Date
1889-01-01
Page
Seite 64 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
89% known words query
IRI
…/3122061-10812809--089-280587
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

<M Erstgeborenen frei. entweder den vom Vater ))('stimmten Betrag oder sein Doppeltheil zu fordern, je nachdem die bestimmte »Summe grösser oder kleiner als das zwiefache Erbtheil ist. Dasselbe findet auch gegenüber der Gattin rücksichtlich ihrer Ketuba An- Wendung־. Wenn hingegen der Erblasser rücksichtlich der Schuldforderung eines Gläubigers verfügt hatte, man gebe diesem eine bestimmte Summe für seine Schuld, so erhält er bloss den Sehuldbetrag, selbst wenn die vom Erblasser!)(‘stimmte Summe mehr als die Schuld ausmachen würde.14־ S. 95. Rückfall im Jubeljahre. Geschenke, sowohl die im gesunden als im kranken Zustände gemachten, welche in unbeweglichen Gütern bestehen, gelangen sowie gekauft(‘ Grundstücke im J ubeljahre an die nächstberechtigten Eamiliengliedern des »Schenkers zurück, so dass eigentlieh nur die zeitweilige. 'Xutzniessung den J'ntestatserben entzogen werden kann, nicht aber die Güter selbst.45 #. 0(i. Legate zu frommen Zwecken. Bei Schenkungen, die man dem Heiligthume, gleichviel ob in gesundem oder kranken Zustande machte, bedurfte es keines rechtliehen Zueignungsaktes, das mündliche Versprechen genügte, ein. Rücktritt konnte nicht mehr stattfinden. 40 Auch bei »Schenkungen an Arme oder an öffentliche religiöse oder wohlthätige Anstalten, genügt das mündliche Versprechen; dasselbe wird als Gelöbniss betrachtet, das zu erfüllen mau verpflichtet ist.47 Wenn jedoch ein schwer Kranker sein ganzes Vermögen den Armen oder einer öffentlichen religiösen oder wohlthätigen Anstalt “ .Baba .Bat,Ina 1:>8״, Raim. das. c. II §. lti —20, 011. R. c. 258 .§ ״. <r> Bechorotli 521', Raim. Schcmita. c. 11 §. ]{). Kiddu.sctiin 2s>>, Mai״!, aiechira c. e 8.1 אמירתו לגבור. כמסירתו להדיוט דמ* »Das Versprechen dom Heiligthmne hat gleiche .Rechtskraft wie die Übergabe des Gegenstandes an den!Beschenkten. >׳ ו‘ Rasch Haschanah t;1׳; vergleiche Baba Karna aß'1, R. Alfasi das. und Tosefbtli s. v. ך*.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.