Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 63 (sequence 15)
- Language
- German
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C, so erhalten A. und B je ein Viertel und die Kinder des C zusam- :men die andere Hälfte der Verlassensehaft. 4L“ $. »3. D i e G a 11 i n als I; e g a t a r i n. Verordneto der Erblasser, dass seine Gattin gleich einem jeden der!Söhne einen Tlieil des Nachlasses erhalten solle, so bekommt sie wohl einen gleichen Tlieil wie jeder der Söhne, jedoch nur von dem Vermögen, welches der Erblasser bereits zur Zeit des Testi- 1-ens besessen hatte, nicht aber von dem, das er von jener Zeit bis zu seinem Tode erworben hat, weil die Gattin keine gesetzliche Erbin ihres Gatten ist (§. :13), sondern bloss als Beschenkte erscheint, und man nur das schenken kann, was man schon besitzt. (§. 67). AVerden dem Testator, nachdem er die Verfügung getroffeil hatte, wieder »Söhne geboren, so werden auch diese mit in Reellnung gezogen und die Gattin erhält nur mach dem neu gestalteten AKuhältnisse ihren Tlieil. Wenn der Erblasser z. B. zur Zeit der Verfügung bloss drei Söhne hatte, bei seinem Absterben aber fünf zurückgeblieben sind, so erhält die Witwe bloss ein Sechstel des Nachlasses. 4:1 8. »4. D e r Erst g e b 0 r e n e als L e g a t׳ a 1׳. Verfügte der Erblasser, »seinem Erstgeborenen einen bestimmten Betrag zu geben, wie er dessen würdig ist« (כראוי לי), so erhält er diesen vom Erblasser angegebenen Betrag nebst den zwei Theilen, die ihm als Erstgeborenen rechtlich zukommen. Lautete aber der Befehl, dass man ihm für das Beeilt der Erstgeburt einen bestimmten Betrag geben solle, so stellt es dem ״ Maim. das. §. (>, 011. M. a. a. 0. — Nach Naclnnanides Ansicht erhalten A und B je ein Drittel, und die Kinder des ö zusammen ein Drittel. (Siehe Ulaggid Misclina zu St. und U. Abraham b. David das. 43 Baba Bathra 1281', Maim. das. c. 11 §. 10, 11, Eben Ilaeser c. 108 §. 1. Darüber .sind die Ansichten getheilt, ob l'iir den Fall, dass in der Zwischenzeit eines der Kinder gestorben ist, die Berechnung nach der Anzahl der Söhne, die zur Zeit des Testirens vorhanden waren, oder nach der Zahl der beim Tode des Erblassers Lobenden vorzunehmen sei (Eben Haeser das.). Sind aber in der Zwischenzeit alle Kinder gestorben, so wird der Quotient nach der Zahl der Söhne, die zur Zeit des Testirens am Leben waren, berechnet. (Eben Haeser das. §. 8.)