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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 65

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
Date
1889-01-01
Page
Seite 65 (sequence 17)
Language
German
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65 vermacht hat, aber nicht in Folge dieser Krankheit stirbt, so ist das Vcrmächtniss, so wie eine jede andere Schenkung für den Todesfall ungültig, weil auch die Praesumption statt hat, dass der Stifter, wenn er seine Genesung vennuthet hätte, nicht sein ganzes Yermögen geheiligt oder wohlthütigcn Zwecken bestimmt und sich nicht selbst von Allem entblösst hätte. 48 .97 י§ F ortsetzu n g. Ein Legat für Arme oder religiöse Zwecke ohne Bestimmung des Ortes oder des G otteshauses, fällt den Armen des 'Wohnortes des Stifters resp. jenem Gotteshauses zu, welches dieser zur Yerrichtung der Andacht gewöhnlich zu besuchen pflegte.49 §. Ü8. F 0 r t s e t z u n g. Lcgirt ein Kranker sein ganzes Vermögen heiligen Zwecken, und erklärte er nachher, es habe N. K. eine Schuldforderung von z. B. 1UÜ fl. bei ihm ausstehen, und verordnete er ferner, dass man dieselbe begleiche, so muss seinen Worten Glauben beigemessen werden, selbst wenn der Gläubiger keinen Schuldschein besitzt. Legte der Kranke aber bloss das Bekenntniss der Schuld ab, ohne hinzuzufügen, dass man die Schuld zahlen solle, so erhält der Gläubiger sie nur dann beglichen, wenn er einen Schuldschein besitzt, dessen Zeugenunterschrift gerichtlich legalisirt ist. 50 48 13aha Bathra 14S1*, Maim. Sechija c. 9 §. 19, 011. M. c. 250 §. 3. — Im Talmud (a. a. O.) ist wolil die Trage, ob in diesem Falle das Yermäclitniss ungültig ist, nicht entschieden, aber nach dem Heclitssatzc, dass bei einem jeden Zweifel dev erste Besitzer in seinem Hechte hloibt, bis der Gegner durch Beweise seinen Ansprüchen Geltung verschafft, (המוציא מהבירו עלץ הראיה) ist die Ansicht allgemein, die Schenkung habe keine Geltung. (Siehe It. Ascher z. St.; dieser ist .anderer Meinung.) Tosefta Baba Kamma o. 11, Joro Bea c. 258 §. 4, 5, Oh. M. c. 253 §. 23, Maim. Matnath Anijim c. 7 §. 15. 60 Baba Bathra 174׳*, Eraohin 23•■»חזקה אין אדם כשהוא שכ״מ עושה קנוניא על הקדש Maim. Eracliin c. 7 §. 19, Oh. M. e. 255 §. 3. Nach der Ansicht Maim. und Anderer ist die Einbekennung der Schuld nur dann von Wirkung, wenn sie zugleich mit dem Akte derLegirung geschieht, wogegen Siflie Kolien (a. a. 0. Note 8) viele Einwendungen erhebt und der Aussage auch dann Hechts- Wirkung zuerkennt, wenn sie auch später gemacht wurde. 7510011 : Das lnosaiseh-lahmulische JColii'eolit. 5

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