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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 61

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
Date
1889-01-01
Page
Seite 61 (sequence 13)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--086-280584
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— ♦)1 — Wäre aber der Beschenkte noch heim Leben des Schenkers gestorben, so hat der Vertrauensmann das Vermächtniss den Erben des Schenkers zurückzustellen. weil der Beschenkte bis zu seinem Tode kein 'Recht auf das Vermächtniss geltend machen konnte, da der Schenker noch lebte und auch sonst kein Zueignungsmittel, wie es bei einer Schenkung im gesunden Zustande erforderlich ist, statt gehabt hat, und man nach dem Tode nichts erwerben kann. Geschah aber die Willenserklärung und Übergabe des Vermäehtnisses an eine Vertrauensperson von einem "Kranken (מתגת 5(שכ״מ אן מצוד. מחמה מיתה SO ist, selbst wenn der Beschenkte noch beim ].eben des Schenkers gestorben ist, so er nur zur Zeit der Übergabe an die ’Vertrauensperson noch am Leben war, das Vermächtniss seinen Erben auszufolgen und zwar nach dem Rechtstitel »Die "Worte eines Kranken sind so bindend, wie Verschreibungen und Einhändigungen«; denn, obwohl die Vermächtnisse eines Kranken im Allgemeinen erst nach dem Tode des Schenkers Eigentlmm des Legatars werden (§. 75), so ist in diesem Kalle dadurch, dass der erste 'Besitzer die Gegenstände sofort einer Vertrauensperson übergeben hat, erwiesen, dass es sein Wille ist, dass sie sofort Eigenthum des Andern werden, und darum steht ihm auch Avährend seiner Krankheit nicht das Recht zu, die Schenkung rückgängig zu maeben; nur dann, wenn er von dieser Krankheit wieder genesen ist, kann er, Avie bei jedem Vermächtniss für den Todesfall (§. 78) die Schenkung Aviderrufen. selbst Avenn der Beschenkte oder dessen Erben bereits in Besitz derselben sind. 80 §. »0. M e 11 r e r e L e g a t a 1־ e. Hat der Verstorbene verschiedenen Personen verschiedene Beträge vermacht, z. B.: dem A 200 11.. B hno 11. und C 400 11., und reicht die Verlassensehaft nicht aus, Alle vollständig zu befriedigen, so theilen sich dieselben in dem Nachlasse nach Verhältniss der Beträge ihrer Legate. 38 Ganz so verhält es sich, Avenn ein Gläubiger des Testators aus dem Nachlasse befriedigt Avird (§. 51), es haben alle Legatare nach Verhältniss ihrer Legate zur Begleichung :,ii (iittin 141', Mahn, Sechtja c. 4 5, c. 10 §. 12, Oh. M. c. 125 §. 8, 0.;iC Bahn Bailira 138!l, Main! Sechtja c. 10 §. 13, 011. 3t. c. 253 §. 9.

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