Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 12)
- Language
- German
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Ijl) haben sie demselben nicht ausdrücklich widersprochen, so sind hie gehalten, ihn zu erfüllen, wenn auch die nöthige Förmlichkeit nicht beobachtet wurde; denn es findet in diesem Falle der Kochtsgrundsatz Anwendung מצוה?1קיים דברי המת »Es ist Pietiitspfiicht der Erben, dem Willen des Erblassers nachzukommen.38 S. ■Stk F 0 rtsetzun g. Die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Pietätspflicht. d!׳n Willen des Verstorbenen zu vollziehen, liegt den Erben auch dann ob, wenn der 'Verstorbene seinen Willen den Erben nicht unmittelhar bekannt gegeben hat. und zwar wenn der Erblasser die Beträge oder Gegenstände des Vermächtnisses in derselben Zeit■, in der er seine Verfügung traf, einem Dritten mit dem Aufträge eingehän- <1 igt hatte, dieselben jenen zu übergeben, denen er sie vermacht hat (הולך לפלגי) : diese seine Anordnung muss selbst dann vollzogen werden, wenn auch sonst ein Mangel an der Beobachtung von Formalitäten die Ungültigkeit des Vermächtnisses herbeiführen würde. Jedoch ist zu unterscheiden zwischen der (Schenkung eines Gesunden und der eines Kranken. Hat der Verstorbene die Anordnung und Übergabe an einen Dritten im gesunden Zustande getroffen, und sind Beide, sowohl der Schenker als der Beschenkte, bevor der 'Vertrauensmann des Erstem seine Mission : den Gegenstand dem Beschenkten zuzuführen, erfüllt hatte gestorben, und zwar zuerst jener und hernach dieser, so ist das Vermäehtniss den Erben des Beschenkten auszufolgen; denn obgleich dasselbe hei •seinem Leben nicht• in seinen Besitz gekommen war,81 hatte er es doch schon dadurch erworben, dass der (Schenker früher, als er vom Tode ereilt wurde, wodurch sofort die Pietätspflicht eintrat (מצוה לקיים דברי המת), den Willen des Verstorbenen zu erfüllen, da nun aber auch der Beschenkte inzwischen gestorben ist. so fällt das Vormüehtniss seinen gesetzlichen Erben zu. 38 Gibtin 4011 1־. a. 0.. Maini. Abadim o, 6 §. 4. Sechija 0. 1'2, Jore 4)0u (2 ..־G7 §. 76, Ch. M. 125. 84 Gittin 141׳ *Alaim.;Sechija c. 4 >j. 4, G11. M. 1במתנה!'.2־ הולך לאו כזכי• BG einem Geschenke ist der dem Vertrauensmann ertheilte Aul'- trag »Trage hin« nicht so zu heurtheilen, als hätte er gesagt »Nimm in• Besitz für ihn«, daher ist die Übernahme des Geschenkes von Seiten des Vertrauensmaimcs kein Zueignungsmittel für den Beschenkten.