Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/3122061-10812809--084-280582- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
übergeben, so ist dasselbe auch für die anderen am Vermächtnisse־ Betheiligten gültig. 30 .7א •8 T e s t a m ents-Zeu g <>. n. Zeugen vor denen eine mündliche letztwillige Verfügung getroffen wurde, ]«innen dieselbe ohne besondern Auftrag des Sehen- Jcers in einem Aktenstücke niederschreiben.31 Zur Gültigkeit der mündlichen Verfügung eines Kranken ist übrigens die Anwesenheit von Zeugen nicht erforderlich, es genügt, wenn die Intestatserben zugeben, dass die Anordnung des Testators so gelautet habe, und die gesetzlichen Förmlichkeiten beobachtet wurden; nur um Streitigkeiten zu verhüten, sollen in der Hegel bei letztwilligen An- Ordnungen zwei Zeugen zugegen sein.82 $. SS. P i e t ü t s ]) f I i c h t, d e n \Y i 11 e n d es Vers t o r b e 11 e n z u v o 11 z i e h e n. Hat der Verstorbene seinen gesetzlichen Erben unmittelbar einen Befehl ertheilt, z. B. die Freilassung einer Sklavin u. d. g., und 80 Baba Batlira 2nr>'׳, siehe R. Samuel b. Meir /,. St., Maim. das. $. 25; siehe Mnggid Misclma z. St., 011. M. c. 250 §. 25, Meirath Enajim Note 71. 3י Baba Bathra UM1», Maim. Synhedrin e. :011 ,5) .§!־. M, c. 1 .§ 253־. 88 Meirath Enajim Oh. 51. c. 25:1 Note 1; vergleiche Kidduscliin 6511 לא איב״ו מהדי אלא לשקר י »Zeugen dienen dazu den liiugnenden Theil zu überlühren.« Das röm. Recht kennt öffentliche und private Testamente, und zwar mündliche und schriftliche. Beim schriftlichen Privattestament müssen sieben tadellose, ausdrücklich erbetene Zeugen männlichen Geschlechts anwesend sein. I'erner muss das Testament vom Testator selbst geschrieben, oder wenn es von einem Andern geschrieben wurde, von ihm selbst in Gegenwart der Zeugen und auch von diesen unterschrieben werden, und Avenn der Testator nicht schreiben kann, ein achter Zeuge (octavus subscriptor) zugegen sein. Reim altern Civiltestament war auch die Beidriickung der Riegel notlnvendig. Ebenso erfordert das röm. liecht hei einem mündlichen Testament sieben besonders erbetene Zeugen, die den Testator sehen und seinen letzten Willen in einer den Zeugen verständlichen Sprache aussprechen hören. Zum BeAveise der Richtigkeit der Tostamentsfaction genügen aber zAvei vollgültige Zeugen, Avenn sie aussagen. dass sieben Zeugen beim Akt gegenAvärtig Avaren, und mit ihren Aussagen die andern Zeugen nicht in Widerspruch stehen. Dahvigk (II. Th. $. :54) bemerkt hiezu : »Die in Rom eingerissene Sittenverderbniss und Immoralitiit Avaren der Grund, Avarum die Verordnung der Kaiser Tlieodosius und Valentinian, dass sieben Zeugen bei Errichtung eines schriftlichen Testamen(s zugezogen Averden sollten, bei der Revision des alten Codex von Justinian beibehalten wurde.«