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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 57

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
Date
1889-01-01
Page
Seite 57 (sequence 9)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--082-280580
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gegeben werden.« hei dem andern דרשיגה »er soll es erben« lautet, so wird gleichwohl angenommen, dass er beiden bloss Legate vermachen, sie jedoch nicht als Erben einsetzen wollte. 24 8• SL .1' 0 r t s e t z 11 n g. Entsteht ein Zweifel über die Person, der das Vermüchtniss zugedacht ist, wie wenn z. 13. zwei oder mehrere Personen einen und denselben Namen führen und es aus der Urkunde nicht ersichtlich ist. welche von ihnen der Verstorbene gemeint hat, so entscheidet die Praesumption für jene, mit der der Verstorbene in engerer Beziehung gestanden, oder für die er sonst eine besondere Zuneigung hatte. 25 י»8 .8 13 a s G 0 s t ä n d n i s s. Eine Schenkung, sowohl die im gesunden als auch die im kranken Zustande gemacht wird, kann auch in der Form eines Geständnisses (הודאה) erfolgen. (§. 67.) Der Schenker bekennt nämlich, er schulde diesem, oder jenem einen bestimmten Betrag, oder dass ein bestimmter Gegenstand Jemandem gehöre, von dem er ihn in Verwahrung übernommen habe, ferner dieses (Grundstück sei Eigentluim von diesem oder jenem u. d. m. Macht er nun dieses Geständniss vor Zeugen im gesunden Zustande, und sagt er zu den Zeugen אתם עדי »Ihr sollt Zeugen meines Geständnisses sein,« so hat dieses Geständniss volle Rechtskraft und der betreffende Gegenstand muss von ihm oder seinen 24 Baba Batliva 12629‘1 ,<יa, Maim. Nachlot c. <> §. <i, 7; siche Maggid Mischna das., Oh. M. c. 281. Die im Mittelalter übliche Gepflogenheit., dass der Vater bei derVerheirathung seinerTochter eine Urkunde ausstellt, dass diese nach seinem Tode von seinem Nachlass einen der Ilült'te des einem Sohne gebührenden Theiles erhalten soll, (שטר הצי לכר) ist als Geschenk oder Schuld zu beurtheilen und hat nur in dieser Form Uechtskraft. Stirbt die Tochter beimLeben des Vaters, so erbt der Manndiese Forderung an den Nachlass des nachher verstorbenen Vnters nicht; liinterliess sie aber ein Kind, so ist dieses der Erbe dieser Forderung. •Stirbt mm nachher auch das Kind beim Leben des Grossvaters, so erbt der Mann, als gesetzlicher Erbe seines Kindes, diese Forderung. (Eben Haeser c. 90, •Glosse §. 1. Ausführliches hierüber Darke Mosche 011. M. c. 281 §. ׳■׳־ Ketubot 851 ’, Maim. Seehija Umatana c. 11 §. 3, 011. M. 258 29.

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