Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 8)
- Language
- German
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— :>n — (>1י jedoch, dass das Vcrmüehtniss auch nach seinem Tode geheim gehalten werden soll, so ist es gleich dev verheimlichten »Schenkung eines Gesunden ungültig21 .־ (’$. l>7.) Zwei fei ha fte F ü 11.*. Ist dem Wortlaute 11 er ITkunde nicht zu entnehmen, oh der »Schenker zur Zeit der »Schenkung sich im gesunden oder im kraukeil Zustande befunden habe, so hat der .Beschenkte durch Zeugen zu beweisen, dass ersteres der Fall war; vermag־ er es aber nicht zu erhärten, so steht dem »Schenker das Recht zu. die Schenkung zu widerrufen. 22 In gleicher Weise liegt der Zeugenbeweis dem Beschenkten ob, wenn ein Zweifel entstellt, ob der Schenker in Folge jener Krankheit gestorben ist, während der er die Verfügung getroffen; er muss nachweisen ist, dass der Verstorbene seit jener Krankheit nicht im Stande war. ohne Stab and ohne Stütze das Zimmer zu verlassen und dass der Tod wirklich durch dieselbe Krankheit erfolgt ist.23 S3. F o r t s e t z u n g. Klimmt in der Erkunde nebst dem Ausdruck(1 Erbt heil (י"ושה) auch das Wort (מתנה) Geschenk vor, möge letzteres vor oder nach dem ersteren gebraucht sein, ja sogar, wenn der Begriff ירושה Erbtheil an zwei »Stellen und zwischen diesen das Wort מתנה G eschenk erseheint, so gilt bei Legataren, die keine gesetzlichen Erben sind, die Praesumption, dass der Verstorbene das Vermachtniss als Geschenk und nicht als Erbtheil vermäeht■ hat; darum hat die bezügliche Verfügung Geltung. Selbst wenn zwei Legatare vorbanden sind, und bei dem einen die Verfügung 'והנתן ל »es soll ihm.. 21 Maggid Mischim das., vergl. Maim. c. ö §. 1. 22 Baba Bathra 15:»•'1, Maim. das. c. i) §. 22, (’h. M. c. 251, (ilos.se §. 2 המוציא מהבירו עליו הראיה. Der .'Beschenkte kann jedoch dem Schenkei־ einen Eid auftragen (שבועה היסה)! (lass ec die »Schenkung im kranken Zustande gemacht habe. Ist das Geschenk aber ein bewegliches Gut und befindet es sich be- 1־eits im Besitz des Beschenkten, so hat dieser den Eid zu leisten, dass der Geg- 11er zur Zeit der Schenkung gesund war und er bleibt sodann im Besitze des . Geschenkes. 23 iMaim. das, c. 8 §. 27. Ch. M. das.