Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
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beweglichen Gegenstände in ’Besitz nehmen lassen, oder er habe, bei einem Vermächtnisse von unbeweglichen Gütern, die Worte gesprochen: לך חזק והג״ »Gelle und nehme sie in factischen Besitz« und hat überdies auch ein ק;ין סודי stnttgefunden, in diesem Balle bleibt das Vermächtniss, welches aus dem ganzen Vermögen hestellt, das er im Zustande einer gefährlichen Krankheit vermacht hat ימתנת שכיב מרע בכולה unwiderruflich.17 War das Vermächtniss aber eine Schenkung, wobei der Schenker ausdrücklich bemerkt hat, «lass diese Anordnung für den Todesfall geschehe מצור, מחמת מיתה, so kann das Vermächtniss seihst durch alle rechtlichen Zueignungsmittel nicht unwiderrutlich gemacht werden.18 8. SO. Al. 0 d i f i c a t i o n d e s V e r m ä c 111 n i s s e s. Verordnet ein gefährlich Kranker, dass seine Verfügung so betrachtet werden solle, als ob er sie im gesunden Zustande getroflen hätte, oder verlangt er ausdrücklich, dass die Urkunde lauten solle: מעכשיו »von jetzt an«, dass also die Schenkung noch bei seinem Uelien Gültigkeit erlange, so ist dem zu willfahren; es ist darum die Schenkung ohne Anwendung der rechtlichen Zueignungsmittel ungültig und sie kann auch nicht widerrufen werden. J!> {Ml. W eitere B e s t i m m u n g eines V e r m ä c h t n i s s e s. Bin Kranker, der sein ganzes Vermögen legirt, wie auch der, welcher ausdrücklich für den Todesfall verfügt, kann fordern, dass man das Vermächtniss erst nach seinem Tode veröffentliche, ohne dass dadurch dessen Gültigkeit Einbusse erlitte, weil es zur Zeit, wo es in .Rechtskraft, treten soll, d. i. nach dem erfolgten Tode des 'Testators, doch allgemein bekannt gemacht werden kann.20 Fordert 17 Baba Bathrn 1512 (siehe R. Samuel b. Meir mul Toset'oth s. v. כתב). Maim. (las. c. 5) §. 16, 011. M, das. §. 16. 1S Maggid Misehna Seehia Umatana <16 .§ <! .׳, Ch. M. e. 250 §.14. — Rach der Ansicht des :11. Meir Halowi findet dieses nur statt, n enn die Sehenkung ausdrücklich für den Todesfall gemacht wurde, nicht aber wenn der Tod nur nebenbe ierwiilint wurde; dieses käme einer Schenkung des ganzen Vermögens gleich (Tur Oh. M. c. 250). Baba Bathra 1 .‘50זיי Maim. das. c. 8 §, 18, 011. M. c. 250 §. 9. 10 .Maim. Secliija Umatana c.!) §. 1, Ch. M. c. 242 §. 6.