Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 5)
- Language
- German
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(׳1 ס ייts 0 t z u n g. Bei einem schriftlichen Vermächtnisse, in dessen Bern •lau 1- ׳düng ausdrücklich erwähnt ist, dass der Zueigmingsact des Mantelgriffs (קניין סודר) stattgefunden’hat, ist die Praesumption begründet, dass die Absicht des Gebers obwaltete, der Beschenkte soll «las Eigenthumsrecht nicht in Folge seiner Verordnung, sondern bloss durch die Urkunde (שט״) erwerben; da jedoch das Vermächtniss erst nach dem Tode des Gebers in!Rechtskraft• treten soll, so ist es ungültig nach dem Grundsätze: אין שטר לאחר מיתה »hTach dem Tode des Besitzers kann dessen Vermögen durch eine Urkunde an einen Andern nicht übertragen werden.«10 Selbst wenn die Urkunde beim Leben des Scheidcers dem Legatar übergeben wurde, hat in diesem!halle die Schenkung keine Geltung, weil אין קנין לאח," מיתה »!Aach dem Tode sind alle Ziieignungsmittel wirkungslos«, da der Eigenthiimer, der das!Recht übertragen soll, nicht mehr am Leben ist und kein Eigenthum mein־ hat.11!Diese Praesumption findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Urkunde in der Form einer »Schenkung' abgefasst ist; wäre sie .hingegen in der Form eines Jetztwilligen Auftrages (בלשון צוואה) gehalten, so wäre anzunehmen, dass der'Verstorbene sie nicht als .Zueignungsact (שטי* קנץ), sondern bloss als Beweismittel (שטי ראיה) ausgefertigt hat; wenn nun dieses Schriftstück noch bei Lebzeiten ׳des Schenkers in die B and des Legatars gelangt war, hat die »Sehenkung Gültigkeit. 12 8. 77. F o r t s e t z u 11 g. Hat der Schenker in der Urkunde solcher Ausdrücke sich be- ׳dient, aus welchen hervorgeht, dass der Mau toi griff (קניין סודר) nm• zu 10 Baba Batliva 152״, Maim. Sechija Umatana c. 8 §. 10, 011. 30 c. 250 17 IV. 011 ״. M. das. — Bezüglich eines mündlichen Vermächtnisses mit Man- ־telgrifV sind die Steinungen getlieilfc; nach Ansicht des B. Samuel b. Meir (B. B. 152») gilt auch hier die!Praesumption, das Eigenf humsrecht soll nicht־'־־ kraft seiner Anordnung, sondern erst durch den קנץ סודר erworben werden, da sonst der Kinjan zwecklos wäre ואין קניץ לאחר מיתה. Toseloth s. v. מתנת ist entgegengesetzter Ansicht. Im 011. 31. a. a. 0. wird der ersten 310inung beige-;pflichtet. Oh. 31, c. 250 ij. 10. siehe Mcirath Enajim Note 57.