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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 52

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
Date
1889-01-01
Page
Seite 52 (sequence 4)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--077-280575
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rüeksiehtlich dos B. Im ersten Fall(■* ist das Legat in Betreff aller• drei Legatare als ein Vermächtniss des ganzen Vermögens zu beurt heilen, da er doch mit■ einem Male sich entschlossen hat, sieh seines sämmtliehen Vermögens zu entäussern, weshalb der Umstand, dass er dasselbe mehreren Personen vermacht, hat, nicht in Betracht gezogen werden kann. Im zweiten Falle hingegen wird das Legat des -I und des B bloss als ein theihveises zu beurtheilen sein, da er doch den Theil des C sieh noch Vorbehalten hatte; nur das Legat des letztem hat als ein Vermächtniss des ganzen Vermögens zu gelten.7, & 75. F o r t s e t. zun g. Sowohl jenes Vermächtniss, welches sich aut* das ganze Vormögen bezieht und bloss durch die Praesumption als ein Geschenk für den Todesfall betrachtet Avird, als .auch das, Avelches sich bloss auf (1inen Theil des Vermögens beschränkt und worin der Tod ent- Aveder ausdrücklich oder nebenbei crAvähnt Avird, tritt erst nach dem Avirklich erfolgten Tode des Scheidcers in Rechtskraft und erst von. diesem Zeitpunkte an ist das vermachte Vermögen Figenthum des Bedachten, denn der Tod bildet gleichsam eine ausdrückliche oder־ stillscliAveigeude Bedingung, vor deren Erfüllung die Handlung keine Rechtskraft erlangen kann.8 Tritt nun ein Gläubiger des Schenkers oder dessen Witwe mit der Forderung der Alimentation für sich und die Töchter, oder treten endlich die Söhne aus erster Ehe mit ihrem Anspruch der כתובת בנין דכ״ין gegen den Beschenkten auf, so haben sie das ’Recht das Vermächtniss zur Befriedigung ihrer• Forderung in Anspruch zu nehmen, Aveil das Vermögen des Sehen:־- .kers bei seinem Leben schon für die Zahlung seiner Schulden hattete, das Vermächtniss aber erst nach seinem Tode in das Eigentlmm des Beschenkten übergeht,an ithin das 'Recht der Ersteren früher als das dos Letztem aufrecht bestanden hat.״ '• Baba Bathm 1481!, Maim. das. §. '21, GI1. M, das-. 11. ־׳ Baba Batlira 1:״7<׳, Maim. Hechija Umatana <8 .§ 8 .׳. Oh. Mj. e. .1 •$ 252־ ־'' Baba Bathra 1381־, M.ain1. das. §. 11 und Lscliot e. 19 §. 13 (siehe B.. Abraham b. David und ,Alaggid Mischna z. St•.), Ch. M. e. 251 •8 2־. Eben Haese!:. c. 98 §. '20.

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