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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 50

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
II. Schenkung eines Kranken, Vermächtniss.
Date
1889-01-01
Page
Seite 50 (sequence 2)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--075-280573
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davon zur Zeit spricht, als er das Yermächtniss bestimmt (•ניצוד 2 ,(מחמת מ־תד. I m letzteren Falle kann dasselbe sowohl mündlich als schriftlich gemacht werden und bedarf es keines der beim (:!('schenk(־ eines Gesunden erforderlichen rechtlichen Zueignungsmittel, sondern es genügt die blosse mündliche Erklärung des letzten Willens zur Gültigkeit des Vermächtnisses. דב־י שביב מדע ביתובץ ובמסורץ דמי »Die letztwilligen mündlichen Verfügungen eines Kranken sind ebenso rechtskräftig als ob er sie niedergeschrieben und als ob er sie (die beweglichen Gegenstände) dem Beschenkten gegeben hätte.8 Bei einem Yermächtniss ohne Erwähnung des Todes hingegen ist zu unterscheiden, ob dasselbe das ganze Vermögen des •Schenkers umfasst oder ob es nur in einem Theile desselben besteht. Hat der Schenker sein ganzes Vermögen vermacht, ohne dass er sich etwas zurückbehalten hat מת:ת שכיב מ־־ע בכולה, da gilt die Pr; lesumption, dass er des Todes wegen das Vermächtniss gemacht habe, dass er also מצוד, מחמת מיתה war, denn sonst würde er sich nicht von Allem entblösst haben, darum genügt schon die mündliche Erklärung, und ist zu ihrer rechtlichen Gültigkeit ein Kinjan nicht erforderlich. Hat der Schenker hingegen einen Tlieil seiner Habe, für sich zurückbehalten und nicht alles verschenkt ־מתנת שכיב מרע במקצת so ist die Praesumption eine gerade entgegengesetzte, dass er nämlich nicht des Todes wegen das Vermächtniss gemachthabe, er ist somit kein מצוד, מחמת מיתה; diese Verfügung gleicht der Schenkung eines Gesunden, zu deren Geltung die Anwendung eines gesetzlichen Zueignungsmittels pp nothwendig. die mündliche Anordnung allein jedoch nicht genügend ist. 4 ~ Baba Bathra 1 ö 1'> u. a. O.. Mahn. das. §. 17, ‘Jo, (J11. M. das. §. 7. 8 Baba Bathra 1471' u. a. O., Maiin. das. 2, Oh. M. das. §. 1. Als Grund gibt, der Talmud an, damit der Sterbende beruhigt sei, indem er versichert ist, dass auch ohne Formalitäten seine Anordnungen ausgeführt werden. שלא תהדוף ידעתו עלי' (Siehe B. Samuel b. Mcir Baba Bathra a. a. O.) 4 Baba Matlira 1 öl11, Maim. Seohija Umatana c. 8 §. 15, 16, Gh. M. c. 150 §. 4, 7. Über die Quantität und Qualität des /.urückbehaltenen Theiles des Vermögens lautet Avohl der Ausspruch der Misclina (Baba Bathra 1 r>(51 יצייר קרקע (י בל שה*א »wenn er irgend einen noch so kleinen Tlieil eines Grundstückes sich zurückbehalten hat,« woraus hervor zu gehen scheint, dass der Vorbehalt auf Immobilien sich beziehen müsse; doch dürfen diese A\־ie gering immer sein. Im Talmud (das. 14t'1•) sind jedoch die Ansichten darüber getheilt, ob das Wort קרקע

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