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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 47

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
I. Das Testament.
Date
1889-01-01
Page
Seite 47 (sequence 8)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--071-280570
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47 Wortes מר\ום betrachtet 11 ml so erklärt. :11s stünde מהיום ולאה־ מיתה und /war nach dem Grundsatz זמנו של שטי מוכי" עליו »Der in der Urkunde angegebene Tug der Ausfertigung, deutet au, dass dit* Schenkung von ilun ihren .Anfang zu nehmen habe. 25 Dasselbeist der Dali, wenn in der Urkunde bezeugt wird, dass die Bechtsfor-' inalität des MantelgrifTs (קניין סודר) stattgefunden hat, was so viel als »von jetzt an« (מעכשיו) bedeutet, wenn auch der Tag der Ausstollung in der Urkunde nicht angegeben ist. 20 10. Endlich muss bei einer Schenkung eines gesunden Mensehen das Object des Geschenkes, gleichwie bei einem Kaufe, durch eines der rechtlichen Zueignungsmittel (!קני) dem Beschenkten übertragen werden;27 und zwar bei unbeweglichen Gütern durch Ausfertigung und Übergabe einer Schenkungsurkunde (שטר מתנה) oder durch laotische Besitzergreifung (חזקה), d. i. dass der Beschenkte in Gegenwart des Schenkers oder in Folge einer von diesem erhalteneu förmlichen Aufforderung, durch irgend eine Veränderung das nunmehr ihm zukommende freie Verfügungsrecht in Anwendung gebracht und manifestirt hat; bei beweglichen Dingen durch Ansichziehen. Eortziehen משיכה oder מסירה) indem dasselbe von Besitz in Besitz, von Hand in Hand laotisch übergeht, oder bei leicht be- Aveglichen Gegenständen durch Emporheben הגבהה, oder dadurch dass das G esclienk in das Haus oder in den .Hof des Beschenkten gebracht Avird (י(קנץ הצי oder durch den symbolischen Act des sogenannten Mantelgriffs (קנין סודר), Avelcher sowohl bei unbeweglichen, als bei beweglichen Objecten ein rechtliches Zueignungsmittel ist, jedoch mit Ausnahme der Schenkung einer Schuldforderung, die A bei B hat, und die er nun an C übertragen will. Hier ist zu unterscheiden, ob die Schuldforderung des A durch eine Sehuldurkunde 1)0־ «tätigt (מלוה בשטר) oder ob sie bloss eine mündliche ist (מלוה על פה). Hat A von B eine Schuldiirkunde, die er dem C übertragen will, so besteht die Zueignungsform in der Übergabe der Scluildurkünde an C und ausserdem in der Ausstellung einer eigenen Sehen- 28 Baba Bathra a. a. O., Maim. das. §. 15, Pli. M. e. 2i>S §. 1. 2,1 .Baba .Batlira das., 011. M. das. 2. 27 Baba Batlira 1׳•י)מ' u. a. O., Maim. Sechija U1nata11a c. 3 $. 1, Cb. M. 0. 241 §. 1. Siehe Maim. Mechira 1\ 1 IV,. Oh. M. IS!) 11', über die verschiedenen .Zueignungsformen (ל,מניס)•

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