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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 48

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
I. Das Testament.
Date
1889-01-01
Page
Seite 48 (sequence 9)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--072-280571
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48 kungsurkunde (שט:־■ מתנה) über die Schuld ־und die damit verbündeneu Beeilte. 28 אותיות נקנית בכתיבה ומסדה Besitzt aber A keine Urkunde über seine Borderung', so kann, er diese an (' nur dann übertragen, wenn der Gläubiger A den Schuldner B in Gegenwart des C anweist, die Schuld dem letztem zu begleichen; durch diese Anweisung hört B auf der Schuldner des A zu sein, er wird Schuldner des C, denn es ist gleichsam, als ob B dem A wirklich die Schuld gezahlt, dieser den Betrag dem 0 luetisch gegeben und dieser ihn wieder dem B geliehen hätte «2 .קבין מעמד שלשתן überdies gibt es bei der Übertragung einer Schuldforderung noch eine weitere Zueignungsart; diese bestehet in dem Geständniss des Gläubigers A, dass die Schuld dem C gehört. (יגי8.(קנין אוד יתא {f. OS. B o r t s e t zun g. Geschieht die Zueignung eines unbeweglichen Gutes durch eine Schenkungsurkunde (שט" מתנה), so muss der Aussteller derselben sich darin der gegenwärtigen oder vergangenen Zeit bedienen, als: Ich schenke, gehe, bähe geschenkt oder habe gegeben, oder auch: es soll dem Betreffenden gehören נתתי שדה פלוני לפלוני נתונה לפלוני דרי היא שלו. Heisst es aber: Ich werde schenken, geben אתננד. לפלוני} so ist die Schenkung ungültig. 31 Darüber jedoch sind die Ansichten getheilt, ob die Schenkung Geltung hat, wenn der zuletzt erwähnte Ausdruck gebraucht wurde und dabei zugleich die Börmlichkeit des Mantelgriffs (“קנין סוד) geschehen ist.82 §. <ü). B 0 r t s e t z u n g. Besteht die Schenkung in der Verzichtleistung auf eine Schuldfordorung (־(מילוה die der Schenker an den Beschenkten hatte, oder 2s Baba Bathra 76!> 11. a. 0., Maim. Mocliira c. t! §. 10, 11, Ch. M. c. 6G §. 1. a״ Gittin IS1' n. a. O., Maim. das. §. 8, 9, 011. M. c. 12G §. 1. Ob die■ Zueignungsl'orm der Oedivung במעמד שלשתן auch bei einer Schuldurkunde stattfindet, darüber sind die Ansichten getheilt; weitläufiges hierüber siehe Sii'the Kohen 011. M. c. 06 Note 97. 80 .Baba Bathra 149:l, Maim. Seehija Umaiana c. 9 §. 9, 011. M. c. 3 .§ 2.50־. und c. 25;> §. 2. 81 Gitlin 401', Maim. Seehija Omatana c. 4 §. 11, 011. 'M. c. 245 §. 1. 32 Cb. M. das. §. 2.

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