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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 44

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
I. Das Testament.
Date
1889-01-01
Page
Seite 44 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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-- •w - I. die Schenkung eines Gesunden (מתנת בריא) und II. die SehenIcung eines Kranken (מתנת שכיב מרע), g. 6«. A 11 g e m e i 11 e 1־ B e g 1־ i f f d e 1־ S c h e 11 k u 11 g. Schenkung überhaupt, ist die unentgeltliche freiwillige Übertragung eines Gegenstandes vom rechtmüssigen .Besitzer in das Eigonthum eines Andern. §. 07. S e 11 e n k u n g d e s G e s u 11 d e 11. Ein Geschenk eines gesunden ]Menschen lmt nur dann Gültigkeil־ und wird Eigenthum des Beschenkten (מקבל מתנה) wenn: 1. 'Der Schenker (נותן) bei reifem Verstände und dispositionsfällig ist, Die Schenkung eines Irrsinnigen (שוטה), eines>Minderjährigen, dessen Denkvermögen noch nicht entwickelt ist (קטן שלא הגיע לעונות הפעוטות), hat keine Gültigkeit.15 2. Muss die Schenkung eine freiwillige sein und darf kein äusserer Zwang dieselbe veranlasst haben. 10 3. Muss die Voraussetzung, welche die Schenkung veranlasst hat. (1ine richtige sein, und darf dieselbe nicht nachträglich als eine irrthiiinliche sich erweisen. Wenn z. B. ein Vater, dessen Sühn verschollen war, auf die 'Kunde hin, dieser sei gestorben, sein Vermögen an einen Erem״ den verschenkt hatte, sich jedoch nachher die Kaehricht als unwahr herausstellt■, da der für todt gehaltene Sohn wieder zu seinein Vater zurückgekehrt ist, so ist die Schenkung ungültig, weil die veranlassende Voraussetzung eine irrthümliche war, und die Braesumption dafür spricht (אומתא המוכח), dass der Vater, wenn er ,s Gittin Mahn. Mechira c. 2!) §. I — 7, 011. M. c, 2:!.r> §. 1, 2, 10. Hai 1.101• .Minderjährige bereits עתות הפעוטות erreicht und ist sein Verstand entsprerliend entwickelt, so kann er wohl bewegliche Gegenstände verschenken und zwar nur zur Zeit, wo er keinen Vormund hat; steht er aber unter einem Vormund, so darf er ohne dessen Einwilligung kein Geschenk machen. Rücksichtlieh unbeweglicher Güter hat die Schenkung nur dann Gültigkeit, wenn der Schenker bereits das dreizehnte Lebensjahr iiberserhitten hat. (Maim, das, •i. 7, 14, 011. iM. das. 10 Haha Ratbra 4 .׳'10־‘i1׳, Mahn. Sechija Uinatana e. ä 4, Oh, M. 242 §. 1.

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