Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- I. Das Testament.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 2)
- Language
- German
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ו4 des Erbrechts gesprochenen göttlichen Worte: » Und dieses soll den Kindern Israel als Bechtsgesetz gelten, wie der Ewige Mose he-, fohlen,« diese Worte lehren die Ausschliessung einer jeden willkUhrlichen Abänderung der Erbgesetze sowohl, als die einer jeden etwa zu stellenden Bedingung, ohne Unterschied ob diese im gesunden oder kranken Zustande, ob sie mündlich oder schriftlich gemacht wurde, und erklären eine jede willkührliche Einsetzung von Testatserben als null und nichtig, indem sie die vorgeschriebene Intestatserbfolge zu einem göttlichen unübertretbaren Gesetze erheben.« 2 Trifft nun Jemand die letztwillige Verfügung, dass der Eine oder der Andere seiner Söhne ihn nicht beerben, oder dass anstelle seiner Tochter ein Anderer der Erbe seines Nachlasses sein, oder statt seines Sohnes eine Tochter ihn beerben soll, so ist diese Verfügung werthlos und nichtig. 3 Ebenso ungültig ist die Anordnung des Erblassers, sein erstgeborener Sohn solle nicht zwei Tlieile, sondern gleich den andern Söhnen nur einen Theil von der Verlassenschaft erhalten, denn auch diesbezüglich besitzt er nicht das Beeilt, gegen das Gesetz zu verfügen. 4 §. 04. B e v 0 r z u g u n g i n d e r E r b f 01 g e. Obwohl der Erblasser nicht berechtigt ist, einen Testatserben einzusctzen, so stellt es ihm gleichwohl bei gleichmässig berechtigten Intestatserben frei, unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen den einen oder den andern zum Nachtheile der übrigen Erben testamentariscli vorzuziehen. So z. B. wenn der Testator mehrere Söhne hat, die alle gleichmüssigen Anspruch als Intestatserben haben, so 2 Mftim. Nachlot c. 6 §. 1. « Baba Bathra 12G1', ISO'׳, Maim. das. §. 2, Ch. M. <\ 181 §. 1. * Baba Bathra 12G1', ISO1', Maim. das., C11. M. das. — Michaelis (Band II §. SO) behauptet wohl, dass das mosaische Recht Testamente zu machen gestatte, aber schon Gans (I. B. Seite 149 fl'.) Aviderlegt ihn und zeigt die Unstichlialtigkeit seiner Beweise und erklärt die Ansicht Michaelis für einen Irrtlmm mit dem Beisatze : »Besser wie Michaelis haben die stets von ihm verachteten Talmiulisten die Bedeutung dieses mosaischen Ausspruchs (משפט npnS באשר ציה ה׳ את משה) gefasst.« (Siehe auch Saalschutz »Bas mos. Recht« iS. 820 IV.)