Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- I. Das Testament.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 1)
- Language
- German
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.- 40 - Das Vermögen jedoch jener, die wegen AVidersetzlichkeit gegen den König hingeriehtet ־wurden (מורד במלכות) veriiel der staatlichen Oontiseation. 52 II. A «SCHNITT. Das Testament und die Schenkung. 1. CAl’lTJ'U״. Das Testament. §. «3. II e g r i f I“ d e s T e s t a m e n t s. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung. welche die Einsetzung einer oder mehrerer beliebigen .Personen als Erben enthält. Es ist dies eine willkührliclie Anordnung von Seiten des Erblassers den gesetzlichen Intestatserben gegenüber.1 8. 68. Das Testament nach mos.-talm. Recht. Das mos.-talm. Erbrecht gestattet die Errichtung eines Testaments im eigentlichen Sinne nicht und befiehlt dem Erblasser, den allgemeinen Bestimmungen der Erbgesetze sich zu fügen. רפי שנאמד בפ׳ נחלות והיתד, לבני ישראל לחקת משפט יאשר צוד, ה׳ את מימה לומר שחוקה זו לא נשתנה ואין התנאי מועיל בה בין שצור, והוא בריא בין שהיה שביב מרע בין על פה בין בכותב אינו מועיל »Die bei Ertheilung sclien einzelnen wegen Abgötterei Hingerichteten and den Gesammtbewohnern eines Ortes; er sagt: »Endlieh solche, die wegen eines Verbrechens gegen Gott, (Blasphemie, Abgötterei) hingerichtet werden. Diese sind nicht einmal werth, dass der Eisens sich dadurch beflecke, dass er ihr Erbe werde; das Vermögen dieser wird also verbrannt«. (Gans I. T. S. 109). Hier wird nicht erwähnt, dass diese Strenge nur bei der Verurtheilung der Bewohner eines ganzen Ortes stattgefunden hat. 02 Synhedrin 481׳, Maim. Melacliim 0. 4 §. 9. — Kabbi Jeltuda (Synhedrin a. a. 0.) ist der Ansicht, dass auch bei הרוגי מלכות das Vermögen den Erben zulalle. 1 Nach röm. Recht konnte ein Testament durch einen Privatact entweder schriftlich oder mündlich errichtet werden. Es mussten sieben Zeugen zugleich anwesend sein, so dass sie den Testator ■wahrnehmen konnten; überdies waren noch mehrere Förmlichkeiten zu beobachten, damit ein Testament Gültigkeit erlange. (Dalwigk TI. T. §. 33—;18.)