Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VII. Besitznahme der Erbschaft.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 8)
- Language
- German
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stellt ist. Die Aussage eines einzigen Zeugen hingegen, sowie die aller .lener, dureh deren Zeugenschalt über den erfolgten Tod eines Mannes dessen Drau wieder heiraten darf, begründet, noch nicht das 'Recht der Erben, den Na01 dass in .Besitz zu nehmen.43 (:lebt die Aussage der Zeugen bloss dahin, dass sie den betreifenden Erblasser in einer solch gefahrvollen Lage verlassen haben, aus der rin der Regel nur die Wenigsten gerettet werden, dass sie jedoch von seinem wirklich erfolgten Tode nichts bestimmtes wissen. /.. B. er sei in ein Wasser gestürzt, dessen l'Jfer nicht zu übersehen waren (נפל במים שאין להם סוף) u. d. m., so Avird riicksichtlieh des Erbrechts, obgleich die Erau auf Grund dieser Aussage eine neue Ehe nicht eingehen dürfte, ־weil es doch nicht ausgeschlossen ist, dass der für verloren Geglaubte gerettet Avurde und!1111 unsichtbaren Ufer das Land betreten hat. gleicliAvold angenommen, dass der Tod sicher erfolgt ist und es dürfen die Erben die Erbschaff antreton,44 8. co. D a s Y e 1־ m <"> g e n v e r s c holl e u e 1־ P e r s 0 n e n.!das Vermögen eines in Gfe fangen schaff Gerathenen oder eines solchen, der um dev Lebensgefahr zu entkommen geflüchtet ist, ferner das eines Verschollenen, von dem allgemein das Gerücht verbreitet ist, dass er bereits gestorben sei, können die Erben, insolange der Tod nicht durch Zeugen festgestellt ist, nicht in Besitz nehmen und unter sich vertheilen, sondern das Gericht hat von AmtsAvegen eiuzuschreiten, die bcAveglichen Güter einem Vertrauensmann in VerAvahrung zu übergeben und für die unbcAveglieben einen der Erben, der sachverständig ist, in solange als Ver- Avalter einzusetzen, bis der Verschollene Avieder erscheint oder dessen Tod unzAveifelhaft festgestellt ist. Im ersteren Falle erhält der VerAvalter der Güter vom zurückgekehrten Eigen thiimer für seine MiiheAvnltung den ortsüblichen Lohn, im zAveiten treten die Erben in den Besitz des Nachlasses. י Haben jedoch die Erben auf (:*rund des verbreiteten Gerhebtes eigenmächtig die Erbschaft angetreten und die Theilung vorgenominell, so hat der .Richter nicht einzuschreiten, die vorgenommene, iS Jeljamot 117«, Ala im. Xnchlot o. 7 §. 1. 2, 0)1. Al . 284 §. 2. ** Mahn. Na.-hlot c. 7 §. S, 011. .Al. <•. 284 $. 4.