Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VII. Besitznahme der Erbschaft.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 7)
- Language
- German
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< een deuten zu hinterlassen, so erhält A vor Allem das von seinem väterlichen Erhtlieil dem G zugefallene Sechstel, rücksichtlich des!ihrigen Vermögens aber sind zwei Fälle zu unterscheiden, und :zwar ־. hat B die Bruderschaft des 0 mit Gewissheit (‘בטענת בר) in Abrede gestellt, so liegt doch das eigene Geständniss vor, dass er kein Erbe des C sei, somit ist A der alleinige Erbe des von ihm als Bruder anerkannten G. War aber die Einwendung des B keine entschiedene, sondern enthielt sie bloss die Angabe, dass er nicht wisse, ob G sein Bruder sei (טענת שמא)? womit er doch nicht behauptet hat, dass G nicht erbberechtigt sei, während A durch seine Beliauptung dem B das Erbrecht stillschweigend zugestanden hat, dann ,wird der übrige JSlaclilass des C zwischen A und B getheilt.41 §. 58. 'Gons t a t i r u n g des E r st ge ho r e n e n. Das Beeilt des Erstgeborenen wird constatirt: I. Durch die Hebamme; wenn diese nämlich bei der Geburt von Zwillingen sofort nach der Entbindung das eine Kind als das erstgeborene bezeichnet, so hat ihre Angabe rechtliche Gültigkeit II. Durch die Mutter; sie ist in den ersten sieben Tagen, von der erfolgten Entbindung ab gezählt, rechtskräftig beglaubt, den Erstgeborenen zu bezeichnen. I II. Steht dem Vater zu jeder Zeit das Hecht zu, dieses sein Kind als sein erstgeborenes anzuerkennen, wenn auch keine Chasaka für dasselbe spricht. Ebenso kann er selbst gegen einen Sohn, der durch die Ohasaka als erstgeborener allgemein gegolten, rechtsgültig behaupten, er sei nicht sein erstgeborener. Wurde er jedoch vom Vater einmal .ausdrücklich als Erstgeborener anerkannt, oder hat. er eine Aeusserung gemacht, woraus klar hervorgeht, dass er ihn als Erstgeborenen anerkennt, dann kann er diese Angabe nicht mehr widerrufen. 42 §1 l)׳t C o 11 s t a t i r u n g d e s T 0 d e s des E r b lass e r s. Die Erben können erst dann in die Erbschaft eintreten, wenn;der Tod des Erblassers durch die Aussage zweier Zeugen festge- 41 Baba Batlna l:S4il, U!5n, Maini. das., 011. Ät. das. 2 mul 4. 42 Kidduscliin 74־l Maim. Nac.hlot c. 2 14, IS, siehe Maggid Mischna 7..Hl.