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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 39

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
VII. Besitznahme der Erbschaft.
Date
1889-01-01
Page
Seite 39 (sequence 9)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--061-280562
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31) Theilung bleibt demnach aufrecht, bis der Verschollene etwa wieder zurückkommt.46 War der Verschollen(', jedoch nicht geflüchtet, sondern freiwillig׳ von der Heimath weggegangen. so ist die auf Grund des blossen Gerüchtes Yorgenommcne Theilung ungültig und hat• das Gericht sofort für die Immobilien einen der Erben als Venvalter einzusetzen und die Mobilien einem Vertrauensmann in Ver- Wahrung zu geben, bis man über den Tod des Verschollenen Gewissheit erlangt hat.40 Ebenso verhält es sich bei einem in Gefangenschaft Geratheneu oder bei einem flüchtigen, der derart verschollen ist, dass es nicht einmal gerüchtweise verlautet, dass er gestorben sei. Auch da• ist die etwa vorgenommene Theilung ungültig. 47 Die Güter jenes, der freiwillig seine Heimath verlassen hat und über dessen Tod kein Gerücht verbreitet ist, darf keiner der Erben verwalten; der Richter ist jedoch nicht verpflichtet, einen Verwalter einzusetzen. 4s §.61. D a s V e r m ü g e 11 d e r V e r b r e c h e r. Das Vermögen der Verbrecher, die mit. dem Tode bestraft wurden, fällt nicht dem Eisens zu, sondern gehört den Erben.4״ selbst bei einem Verbrecher, der wegen begangenen Götzendienstes verurtheilt wurde. 50 Nur bei einer Verurtheilung der Bew 0 h n e r eines Ortes wegen Abgötterei (א;«<1י עיר ה:דהת) erhalten die Erben nichts, aber auch dem Eisens fällt das Vermögen nicht zu, es musste dieses vernichtet werden. 51 45 Baba Mezia 381׳, Maim. das. c. 7 §. 4, Ch. M. •28» §. 1, siebe Maggid Mischua 55. S. 40;Baba Mezia das., Maim. §. 10, 011. M. ». 47 Baba Mezia das., Maim. das. §. ö, Oh. M. §. 2־. 4s Baba Miezia das., Maim. §. 8, 011. M. §. 4. Nach röm. liecht und nach der durch den Gerichtsgebrauch auch von den modernen Gesetzgebungen bestetigten Annahme wird das siebzigste Lebensjahr als das Todesjahr eines Verschollenen angesehen. Nach Ablauf dieses Alters kann das Erbe unter Beobachtung der verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen von den Erben angetreten werden. (Dalwigk I. T. §. 14 IV.) 4״ Synliodrin MS1', Maim. Abel c. 1 §. i). 60 Maim. Aboda sara c. 4 §. 2. M Deuteronomium c. 1:1, v. 17, 18, Synhedrin 1111׳ l'l‘., Maim. das.— Gans begelit den Irrthum, dass er riicksirhtlich der Güter nicht unterscheidet zwi-

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