Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VII. Besitznahme der Erbschaft.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 4)
- Language
- German
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— :54 Erblassers, so sind die* Erben nicht gehalten, das Plus aus ihrem Eignen zu zahlen.30 8י -V2. M: i n d e \־ j ii h 1־ i g o E 1־ b e 11. Hintcrliess der Verstorbene mehrere gleichberechtigte Erben, von denen die Einen grossjährig, die Andern aber minderjährig sind, und haben die Erstem vor der Theilnng der Erbschaft einen Vermögens-Zuwachs erzielt, so kömmt es darauf an, ob der Zuwachs erreicht• wurde, ohne dass die (;Jrossjiihrigen persönlich eine anstreng'ende Arbeit verrichtet und ohne dass sie aus ihren eigenen Mitteln Auslagen gemacht haben (wie z. B., wenn sie bloss Arbeiter bestellt und deren Lohn aus der Müsse gezahlt, oder wenn sie Waare verkauft haben); in diesem Falle gehört der Gewinn der Masse; wurde aber der Eutzen dadurch erzielt, dass die Erben entweder selbst gearbeitet, oder dass sie die nöthigen Auslagen aus ihrem Privatvermögen bestritten haben, dann gehört für den Fall, dass die Minderjährigen diese Arbeit zu verrichten nicht im!Stande waren, der erzielte Gewinn den Grossjährigen, die an der Arbeit oder an den Auslagen allein Tlieil genommen haben. Haben dieselben aber, bevor sie die Arbeit beginnen Hessen, vor dem G erichte den Stand des Nachlasses nachgewiesen (Inventar) und das Gericht aufgefordert, den Nachlass zu prüfen ראו מה שהניח לנו אבא, dann gehört der Nutzen in keinem Ealle der Masse, sondern ausschliesslich den Erwerbern. 31 8. 53. T 11 e i 1 u 11 g des N a e, h 1 a s s c s. Sind nur grossjährige Erben zurückgeblieben, so kann die Theilnng der Erbschaft aussergerichtlich Yorgenommen Averden; sind aber auch minderjährige Erben da. so muss, Avenn die Grossdie Strafe den Erben nicht trifft, siehe Bechorot :S41׳, Maim. Bechorot c. 2 §. 7. Jore Dea ‘SIS §. 1, Maim. Jom Tob e. 7 §. 4, Orach Chajim .7:18 §, 4, Ture Sahab Note 2 und Magen Abraham Note 2. 30 C11. M. c. 107 §. 1. 31 Baba Bathra 14/i11; Maim. Nachlot c. 5) 8• 2 ist anderer Ansicht beziiglieh der Erklärung der angeführten Stelle in Baba Bathra, die aber als die eines Einzelnen in Oh. M. c. 287 §. 1 nicht angenommen ist. Auch wenn nur grossjährige Erben da blieben, findet dieses Gesetz Anwendung׳, nur genügt es dann,