Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VII. Besitznahme der Erbschaft.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 3)
- Language
- German
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33 ~־ und es jedem frei stellt, die Annahme eines Geschenkes zu verweigern.25 2. Der Mann kann vor Schliessung der Ehe zu Gunsten der Verwandten der ihm anzutrauenden Erau (בעודה אמסה) auf das Recht diese als wirkliche G attin (נשואה) zu beerben, verzichten. Jedoch ist eine Verzichtleistung nach wirklich geschlossener Ehe, selbst wenn dabei die Förmlichkeit des Kinjan (קניין סודר) statt gehabt• hat, ungültig. 2(5 §. 51. V e r b i n d 1 i c h k e i t der E r b e n. Mit der Verlassenschaft übernehmen die Erben zugleich die Verbindlichkeiten, die beim Tode des Erblassers dessen Besitz belastet haben. So sind die Erben verpflichtet, die Legate zu entrichteil und von den unbeweglichen Gütern 27 des Erblassers die liquiden 28 Schulden desselben ohne Unterschied, ob der Gläubiger eine Schuldurkunde präsentirt oder nicht (אחד מלוה בשטר ואחד מלוה על פה), so dieselbe nur nicht sweifelhaft ist, sowie die Ketuba der Witwe zu bezahlen.29 Übersteigen aber die Schulden das Vermögen des 26 Baba Batlira 126״; siehe B. Samuel b. Meier z. St. Mahn. Nachlot c. 8 §. 6, Oh. M. c. 278 §. 8. ״־ Ketubot 83נחלה הבאה לו ממקום אחד אדם מתנה עליה שלא י ירשנה *־. Mail«. Ischot 0. 23 §. 5, 6, E. II. c. 02 §. 7. 27 Ketubot 02״ u. a. m. 0. מטלטלי דיתמי לא משתעבדי לבע״ח. Doch wird es als eine moralische Pflicht erklärt, dem Gläubiger auch von Mobilien zu zahlen. Die Gaonim haben angeordnet, dass auch bewegliche Güter der Verlassenschaft zur Zahlung der Schulden des Erblassers gesetzlich verpflichtet• sein sollen. Welche Bedingungen dazu gefordert werden, dass eine Schuld als unzweifelhaft gelte, darüber siehe Maim. Malwe Welowe c. 11 u. 17, Ch. M. 107 —111; dies gehört in das Civilrecht. 29 Baba Batlira 176״, Kidduscliin 13<», Maim. Malwe Welowe c. 11 §. 4, Oh. M. 107. — Geldstrafen, welche das Gericht einer Rechtsverletzung wegen über den Erblasser verhängt hat, müssen von dem Nachlasse in der Regel bezahlt werden. Doch gibt es Ausnahmen, von denen die Erben befreit sind לא קנסו בנו אחריו; siehe Gittin 44׳י, Maim. Cliobel Umasik c.7 §. 3, Ch. M. 385 §. 1. Bei Strafen hingegen, die wegen Übertretung eines Religionsgesetzes erkannt wurden, ist zu unterscheiden, ob das Vergehen gegen ein Verbot der Thora, oder gegen eines der Rabbiner begangen wurde; im ersten Falle müssen auch dieE1־bendieBezahlungleisten,im zweiten Falle sind sie hievon befreit. Doch gibt es auch Fälle, wo selbst bei einem Vergehen gegen ein Verbot der Thora bloch : I>as iiiosaisi-li-lalmiulisolu■ Krlmvlit. 3 \