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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 35

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
VII. Besitznahme der Erbschaft.
Date
1889-01-01
Page
Seite 35 (sequence 5)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--057-280558
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;jährigen ihren Tlioil haben wollen, eine gerichtliehe Schätzung des Nachlasses vorgenommen werden, und wenn der Erblasser keinen Vormund (אפוטרופוס) ernannt hat, das Gericht einen bestellen, der die ’Interessen der Minderjährigen vertreten und bei der Theilung ihre liechte zu wahren und sodann ihr Vermögen zu verwalten hat.32 8. 54. U n g ü 11 i g k e i t d e r T h e i 1 u n g. Kommt nach erfolgter Theilung der Verlassenschaft ein Bruder, den die anderen Brüder für todt gehalten haben, und fordert sein Erbtheil, so ist die erste Theilung ungültig und es muss eine neue Theilung zwischen allen nunmehr vorhandenen Erben vorgenommen werden.33 Ebenso verhält es sich, wenn ein Gläubiger des Erblassers :nach der Theilung von einem der Erben seine Schuld aus dessen Erbtheil durch Execution bezahlt erhielt, auch in diesem Palle muss eine neue Theilung vorgenommen werden, da alle Erben in .gleicherweise an der Tilgung der Schuld zu pnrtieipircn haben.34 ». 5ß. 1 d e n t i t ä t d e r e r b b e r e c h t i g t e n P 0 1• s 0 11. Zur Erlangung des Erbrechts genügt die blosse חזקה, d. i. wenn durch zwei Zeugen sicher gestellt ist, dass der Erbanspreeilende allgemein als ein Sohn oder Bruder des Erblassers galt, obgleich die Zeugen selbst weder die Genealogie dieser Eamilie kenneu, noch auch wissen, ob dieses allgemeine Dafürhalten auf fester Basis beruht.35 Um so grössere Wirkung hat die Erklärung des •Erblassers, dass der Betreffende sein Sohn oder Bruder sei, möge er sie im gesunden oder kranken Zustande, schriftlich oder miindwenn die im Texte angeführten AVorte לא‘ טלו ובו׳ aussergericlitlich bloss vor zwei .Zeugen gesprochen werden. C11. M. das., Glosse zu §. 1, siehe Heirat Enajim Note 2. 112 Kidduscliin 42a. Maim. Nachlot c. 10 §. 4, Oh. M. c. 289 §. 1. —Oh die Theilung nach vorhergegangener gerichtlicher Schätzung durchs Loos zu ge- •scliehen habe, darüber sind die Ansichten getlieilt. (Siehe Tosefot Kidduscliin;a. a. 0. s. W. ובוררץ und Glosse zu Oh. M. c. 289 §. 1. 88 Baba Bathra lOfi1', Maim. Nachlot c. 10 §. 1, Ch. M. c. 17.־) g. 3. 3< Baba Bathra 107n, Maim. das., Oh. 31. das. 4. 35 Maim. Nachlot 0. 4. §.7, Ch. 3t. e. 280 §. 1, vergleiche Kidduscliin 80,.

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