Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VII. Besitznahme der Erbschaft.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 2)
- Language
- German
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32 gesetzlichen Erben; ('in jeder von'ihnen kann daher noch vor der Theilung seinen Tlieil verkaufen.28 §. 50. V e 1׳ z i c h t leis t n n g d e s E r ]) e n. Eine Erberklärung wird von dem gesetzlichen Erben ]licht gefordert und kann derselbe auf sein Erbrecht nicht verzichten; es stellt, ihm bloss frei., die Erbschaft durch einen förmlichen Sehenkungsact einem andern zu überlassen (מהילה וסילוק; (מחנה aber sind in der lieget ungültig. a* Ausgenommen hievon sind : 1. Der Erstgeborene; dieser ist berechtigt auf seinen Tlieil als Erstgeborener zu (dunsten der andern Erben zu verzichten, weil das Recht der Erstgeburt mehr als Geschenk (מתנה), denn als Erbtlieil (ירושה) angesehen wird, nach dem AVorlaut der Schrift לתת לו 23 Baba Bathra 124-12 ,רG1’, Maim. Nachlot c. 3 §. 6, c. 9 §. 1. CJ1. M. e. 178 §. 8, vergl. Baba Bathra 1371', Maim. Lulab c. 8 §. 11. — Nach röm. liecht war so lange die Erben die Erbschaft nicht angetreten hatten, dieselbe• gleichsam ein für sich Seiendes (hereditas jacet). »Weil nun diese hereditas jacons, so wie die angetretene Erbschaft ein Ganzes ist, so hat sie das Bedarfniss einer bestimmten Person zugehörig zu sein, welche in Ermanglung des noch nicht antretenden Erben die Person dos Erblassers ist.« (Gans II B. S. 420). Einige Ilechtslehrer erklären die Hereditas in der Zwischenzeit als Person vergleichbar anderen sogenannten juristischen Personen und zwar als Bcpräsentantin des Verstorbenen, denn sonst wäre die Erbschaft einstweilen ohne Eigenthümer und da dieselbe doch später auf die Erben übergehen soll, so muss das Vermögen des Verstorbenen als solches für Jene erhalten werden und darf inzwischen nicht rechtlos sein. Ihering aber behauptet, dass es subjoctlose Hechte nicht gehe; jedoch unterscheidet er in den Hechten eineactive und eine passive Seite, die letzte bestehend in den Wirkungen der Hechte auf die Aussenwelt ausser dem Berechtigten, in einer rechtlichen Gebundenheit einer Sache oder Person, auf die sich das Hecht bezieht und diese passive Seite der Hechte könne vorübergehend ohne die active selbstständig Vorkommen, u. zw. als Zwischen- Stadium bei vorübergebendem Mangel eines Subjects, als Vorstadium bei dev Bildung eines Hechts vor dessen vollständiger Existenz; unter diesen Gesichtspunkt falle die hereditas jacens, für den Nachlass werde ein Subjeot noch erwartet; in Biicksiclit darauf bestehen die erbschaftlichen Hechte fort, einstweilen nur nach ihrer passiven Seite. (Arndt Lehrbuch der Pandekten S. 7G7 Anmerkung 1 und S. 769.) 24 Ketnbot .83“, siehe B. Nissim z. St.