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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 31

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
VII. Besitznahme der Erbschaft.
Date
1889-01-01
Page
Seite 31 (sequence 1)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--053-280554
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— :41 — dem Erblasser zu dienen verpflichtet ist; wenn der Erblasser jedoch ohne männliche Erben gestorben ist und die Tochter oder die Ascendeuten die Erbschaft antreten, so haben diese kein Recht an den heb. Knecht und ist derselbe mit dem Ableben seines Herrn sofort vom Dienste befreit. 1!) Eine lieb. Magd (אמד, העבריה) erbt selbst der Sohn ihres Herrn niemals, mit dem Tode des Erblassers geht sie in Dreiheit. 20 §. 48. E o r t s e t ׳/ u n g. Ein Recht, welches ausserhalb eines greifbaren Gegensinndes liegt (דבר שאץ בו ממש) kann nicht Gegenstand des Erbrechts sein. Z. B, Jemand verkauft sein Haus ohne die Luftlinie oberhalb desselben und stirbt hernach, dann ist die ungreifbare• Luftlinie kein Gegenstand des Erbrechts;21 oder .’Jemand geloht eine bestimmte Summe, die er bei einem Andern in Verwahrung hat, an Arme zu vertheilen, z. B. (מעות מעשר), wonach ihm nunmehr bloss das Recht zusteht, dasselbe den ihm beliebigen Armen zu geben (טובת הנאה), Während der Betrag selbst jedoch ihm nicht mehr gehört, dann ist dieses ’Recht, wenn er vor der Vertheilung stirbt, ebenfalls kein Gegenstand des Erbrechts. 22 vu. <!A1׳mm. Besitznahme der Erbschaft, s. 40. A 111 r i 11 d e r E r b s c 11 a f t. Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Besitz sofort auf die Erben über; bis zur Theilung ist die Masse das Eigenthum aller J!);Das. 171 •, Maim. das. c. 2 §. 12. Kidduschin 171', Maim, Abadim c. 4 §. 4. 21 llagaot Mordechai tJaba Bathra §. 1571, 011. M. c. 176 4}. 6, vergleiche Toselbt Baba Bathra 14S״, s. \\\ שכיב מדע. 22 Uesp. des U. Josef Kolon Besp. 161, Oh. M. Glosse c. 176 §. 6, sielie Siftlie Koben das. Kote 4 und Kezot Ilachoschen z. St. Der Grund ist טובת הנאה אינו ממון. Vergl. Maim. Geneba c. 2 $. f> und Iscliot c. f> §. 6 und Sifthe Koben Ob. M. c. 3.1(־ Kote 1. — Kassel (das mos.-rabb. Civilreobt 12. Abtli. §. 627). sclieint alle diese Stollen nicht gesehen zu haben, darum begebt er den Irrthum zu behaupten : »Bas .Hecht, nach eigenem Gutdünken eine Summe vertheilen zu können, ist Geldesworth« wogegen alle angeführten Stellen sprechen. Auch die von ihm als Belog angeführt(' Stelle Jore Boa c. 160 §. 23 hat er nicht richtig .aufgofasst und das ולמאן דאמר übersehen.

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