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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 29

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
VI. Erbrecht des Levirs.
Date
1889-01-01
Page
Seite 29 (sequence 5)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--050-280552
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29 Stirbt der Levir vor der Besitznahme des Nachlasses seines verstorbenen Bruders und erscheinen dessen Kinder als Keprasentauten ihres Vaters mit der Angabe, der Zweifelhafte sei ihr Bruder, mithin sei die Verlassenschaft vom Bruder ihres Vaters mit ihm gleichmiissig zu theilen, während der Zweifelhafte angibt, er sei der Sohn des ersten Erblassers und alleiniger Erbe desselben, so wird ebenfalls der Nachlass der Art vertheilt, dass der Zweifelhafte die eine Hälfte, und die Kinder des ’Levirs die andere Hälfte erhalten.14 tu. E 0 r t s e t z u n g. Stirbt der Zweifelhafte und erscheint dessen Grossvater als Erbe mit der Angabe, der Erblasser sei der Sohn seines versterbeneu Sohnes, und erklärt ihn der Levir für seinen Sohn, dessen Erbe (!1־ sei, oder wenn der Levir ohne andere Descendenten als den Zweifelhaften zurückzulassen stirbt und dessen Vater mit dem Zweifelhaften um das Erbrecht streitet, in allen diesen Eällen wird der Nachlass getheilt, da das Hecht beider fraglich ist 1 .ספק וספק& Ein anderer Fall: Stürzt ein Haus zusammen und begräbt unter seinen Trümmern den Vater und den Sohn seiner Tochter, und ist es zweifelhaft, oh der Vater früher gestorben ist, in welchem .!falle der Enkel, als .Repräsentant seiner Muttor, (die keine Brüder hatte und daher Erbin ist) der Erbe des Grossvaters wäre, mithin nunmehr dessen Erben an seine Stelle treten würden, oder ob der u «Tebanaot :171׳, Maina. Nachlot c. 5 §. 4. Nach der Ansicht Uaschis /.. St. ist (lei׳ Thcilungsmodus in diesem Talle ein anderer. Denn selbst nach der Behauptung der Gegner des Zweifelhaften besitzt dieser das Erbrecht auf einen gleichnaiissigen Antbeil mit ihnen, mithin gebührt selbstverständlich dieser Quotient, worüber kein Streit obwaltet, vor Allem dem Zweifelhaften. Gegenstand des Proccsses ist daher bloss jener Theil des Nachlasses, dev nach Abzug des eingestandenen Thoiles noch übrig bleibt, der den beiden Parteien in gleichmassiger Weise zuzusprechen ist. So wenn z. E.der Nachlass 900 tl. beträgt und der Levir zwei Söhne!unterlassen hat, welche als Gegner dos Zweifelhaften erscheinen, entfallen nach dieser Ansicht auf den letzteren 300 11., die selbst die Gegner ihm zugestanden, und weitere 300 fl. als die Hälfte des strittigen Betrages, mithin 000 fl., und die zwei Söhne des Levirs erhalten zusammen bloss 300 11.; wohingegen nach der Meinung des Maina, die Söhne des Levir 430 11. und der Gegner auch nur 450 11. erhält, siehe Eben Haeser c. 1G3 §. 4. Ul Jebanaot a. a. O., Maina, das., E. IT. das.

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