Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VI. Erbrecht des Levirs.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 6)
- Language
- German
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30 — Tod zuerst den Sohn der Tochter ereilt hat, in Avelchcm Falle nach dem Rechtssatz: אין הבן יורש את אמו בקבר das Erbrecht den andern gesetzlichen Erben des Grossvaters zuliele, da wird, da ein פפלן einem ספק gegenüber steht, der Nachlass des G rossvaters gleichmässig zAvisehen den andern Erben desselben und denen des Enkels vertheilt.10 Ereilt dasselbe Unglück aber einen Mann und seine Frau und ist es ungewiss, ob der Gatte die Gattin überlebt hat, wonach dessen Erben diese als seine .Repräsentanten beerben würden, oder ob er früher gestorben ist:, in Folge dessen die Ketuba sowie das zugebrachte Vermögen der Frau deren Erben zufiele, dann ist wohl auch ספק וספק. doch entscheidet die חזקה, der Besitz, und zwar erben die Ketuba und die 'Niederlage (תוספת), in deren .Besitz bisher der M ann war, dessen Erben, das Vermögen der Nutzmessung (כסי מלוג;); dessen Besitzerin die Frau war, fällt deren Erben zu und endlich die ■Güter des eisernen Viehes (גבס* צאן ב״זל), die in beider Besitz wavon, theilen die beiderseitigen Erben in gleichen Theilen unter einander. 17 47. 0 b j e c t e , av eich(' nicht v e 1־ erb t av e r d e 11. Ein hebräischer!Knecht• ('עבד עבי), der am Ende seiner sechsjährigen Dienstzeit seinen Herrn nicht verlassen und nicht frei AVerden Avolltc (י(ניצע kann kein Gegenstand des Erbrechts sein, er erhält mit dem Tode seines Herrn die Freiheit.18 Stirl.it der Herr aber bevor die sechs -Jahre des .Dienstes •abgelaufen Avaren, dann erstreckt sich Avohl das Erbrecht des Sohnes des Arerst01־benen Herrn auch auf diesen heb. Knecht, der ihm gleich 10 Halm Ilallna 159h, Maim. Nachlot c. 5 §. 7. Oh. M. c. ISO §. 11, siehe Meirat Enujim Note 25. 'י Haha I3atlu׳a 158n, Maim. Nachlot c. 5 §. (5, Ehen Haeser c. 90 §. 0. Nach rüm. Iteclit gilt im Allgemeinen (es mussten denn die Gestorbenen im Verhaltniss von Eltern zu Kindern stehen) der Grundsatz, dass keiner den Andorn überlebt habe. J3ei Eltern und Kindern hingegen, wenn letztere bereits die Pubertaet erreicht hatten, greift die Vermutliung Platz, dass die Kinder die Eltern überlebt haben. War das Kind aber noch unmündig, wird angenommen, dass dasselbe vor den Eltern umgekommen ist. In jenem Eallo haben daher die .Kinder die Eltern, in diesem aber die Eltern die Kinder beerbt. (Siehe Palwigk .1. Th. §. 20). 1S Kidusehin 14'*. 17'׳. Maim. Abadim e. 8 §. 1>.