Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VI. Erbrecht des Levirs.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 4)
- Language
- German
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128 vor verstrichenen einundneunzig Tagen nach dem Ableben ihres Mannes oder nach der Scheidung von demselben wieder geheirathet, so ist das .Kind, welches im neunten Monate dieser zweiten Ehe geboren wird, ein zweifelhaftes (י(םפק בן תשעה לראשון ob es nämlich vom ersten Manne gezeugt und im neunten Monate der Schwangerschaft geboren wurde, oder (בן שבעה לאחרון) im siebenten .Monat der Schwangerschaft zur Welt gekommen sei und somit vom zweiten Alaune abstamme. Stirbt nun auch der zweite Alaun, so hat dieses bezüglich seiner Abstammung zweifelhafte Kind keinen rechtlichen Anspruch weder auf die Verlassenschaft des ersten, noch auf die des zweiten Alannes seiner Al'utter. Denn das Erbrecht der andern Erben ist ein gewisses, das des zweifelhaften Kindes aber ein fragliebes und es entscheidet die talmud. Pracsumtion gegen das letztere.11 Ereignet sich dieser Eall hei einem Levir. der vor der bezeichneten gesetzlichen Frist die Bruderehe vollzogen hat und stirbt nachher der Vater des Levirs resp. der Grossvater des zweifelhaften Kindes, welch letzteres nun als Repräsentant des ersten Afannes seiner Al.utter, als dessen Kind es anerkannt zu sein wünscht, die Hälfte des Nachlasses des Grossvaters beansprucht, so entscheidet gleichfalls die Pracsumtion für den Levir, weil seinErbrecht unbestritten, das des Gegners aber ein fragliches ist.12 'ואין ספק מוציא מיד* ודא. 45. F 0 r t s e t z 11 n g. ist hingegen das Recht der beiden Parteien ein zweifelhaftes (ספק וספק), so kann keine die andere ausschliessen und findet in diesem Falle keine Pracsumtion statt. Wenn z. P». der zweifelhafte Sohn des Levirs Ansprüche erhebt auf den Nachlass des ersten Alannes seiner Mutter mit der Angabe, er sei dessen Sohn und alleiniger Erbe, weshalb die Leviratsehe ungültig sei, der Levir aber ihn für seinen Sohn erklärt, mithin sei er, der Levir, der gesetzliche!Erbe, in diesem Falle, in dem das Erbrecht ein zweifelhaftes ist, da. doch einer den Andern ausschliesst (ספק וספק), wird der Nachlass zwischen Beiden in gleiche Tlicile getheilt.13 11 Jebamot 100'*. Maim. Naclilofc c. 5 $. 3. 12 Jobamot 38;!, Maim. Nacblot c. 0 §, 5, E. II. 0. 163 §. 6. 1:1 Jobamot 371», Maim. Nachlot c. 5 1. Eben Ilaeser c. 1133 $. :3, .siebe Set Samuel Nota 1-V und lf>.