Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- V. Das Erbrecht der Ehegatten.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 5)
- Language
- German
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!erlassen 11a.be, als die כחוקות בדן דכ״ין betrogen; der erwähnte Ubersclmss bann jedoch ans Mobilien bestehen.15 3. Besitzen dieses Beeilt nur Söhne, nicht• aber Töchter, diese theilen den ganzen Nachlass, wenn keine Söhne zurückgeblieben sind, in gleichen Theilen unter einander. 10 §. 33. E rlir e c h t d e r (I a, 11 i n. Das AVeib ist nicht die Erbin ihres Mannes;17 das ihr aber sonst zustehende Erbrecht erleidet durch den Vollzug ihrer Ehe keinen Abbruch. Wenn z. B. der Vater zweier Söhne, von denen der Eine die Tochter des Andern, also seines Bruders zur Er.au hat, stirbt, nachdem ihm zuerst der eine Sohn, der zugleich Schwiegervater des Andern ist, nur mit Hinterlassung von Töchtern im Tode vorangegangen war, und nun auch dessen Bruder resp. Schwiegersohn, ohne jedweden Descendenten zu hinterlassen,stirbt, dann erbt die Gattin des Letzteren mit ihren Schwestern den Nachlass ihres Grossvaters. 18 §. 84. 1<י o 1■ t s e t z u 11 g. Die Witwe erhält aus dem Nachlass ihres Mannes die ihr bei der Heirat vom Manne verschriebene donatio propter nuptias כתובה ותוספת nur dann, wenn Immobilien zurückgeblieben sind,lu und wenn sie den vorgeschriebenen Witweneid abgelegt hat 20 .(שבועת אלמנה) 16 Ketubot 91", Maim. Iseliot c. 16 §. 7, Eben Haeser c. 111 §. 14, siehe Bot Josef das. ™ Ketubot 52!״ Mahn. u. Eben Haeser a. a. O. Zur Zeit der Gaonim entstand die Frage, ob dieses Hecht bei veränderter Sitte, dass den Töchtern eine grössere Mitgift gegeben wurde, fort bestehen solle? Die Ansichten hierüber sind gebheilt.. Siehe Maim. Isohot c. 16 §. 7. Tnr Eben Haeser c. 111 und R. Moses Isserls Glosse das. §. 16. 1י Baba Batlira 108", Maim, Nachlot c. 1 §. 8, Oh. M. c. 276. 1S Baba Batlira 144", siehe Alfasi das., Maim. das. c. f) §.;S, Magid Misclma c. 1 §. 8. 10 Die Gaonim verordneten, dass die AVitwe auch von Mobilien die Ketuba erhalte. (Maim. Iseliot c. 16 $. 7, Eben Haeser c. 100 $. 1.) 20 Ketubot 87", Maim. das. §. 4, E. H. c. 96 §. 1. Vergleiche Gitin 0 5«, 36«, E. H. c. 96 §. 19. 21.