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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 22

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
V. Das Erbrecht der Ehegatten.
Date
1889-01-01
Page
Seite 22 (sequence 4)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--042-280545
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22 8. 32. E 0 r t s 0 t zun g. Da der Mann der gesetzliche Erbe seiner Erau ist, so haben Kinder nur daun das Recht ihre Mutter zu beerben, wenn dieselbe■ von ihrem Manne geschieden, oder eine 'Witwe war, oder bloss: auf jene Objekte der Verlassen sei 1 alt Anspruch, auf welche laut Hl. das Erbrechtdes .Mannes sieli nicht erstreckt. Doch gibt es einen Eall, wo die Holme in Eolge eines in der Ehe- Verschreibung (שטי כתובה) getroffenen Übereinkommens (תנאי כתובה) ein besonderes Recht auf die donatio propter nuptias und das zugebrachte Glut des eisernen Viehes nach dem Tode ihres Vaters besitzen. Wenn z. B. .Jemand nach dem Tode seiner Erau. die ihm׳ zwei Söhne geboren batte, eine zweite Erau ehelicht, von der ihm• ein oder zwei Söhne entsprossen sind, und dann selber nach dem Hinscheiden seiner zweiten Gattin mit Hinterlassung von Immobilien! stirbt, und nunmehr seine Kinder aus der ersten und zweiten Ehe,, als die Erben ihres Vaters, dessen Verlassenschaft unter sich theilen! wollen, so halten die Söhne aus beiden Eben das Kerbt, vor allem• die Ketuba und das Out des eisernen Viehes ihrer Mütter aus dem• Nachlasse ihres Vaters Jur sieh zu beziehen und bloss der Rest der Verlassenschaft wird in gleichen Theilen unter einander getheilt.. (כתובת בנין דכייז), 'Wenn z. B. die Ketuba der ersten Erau tausend Gulden und die der zweiten zweihundert Gulden betrug, und die- Verlassenschaft zweitausend Gulden ausmachte, so beziehen die zwei Söhne der ersten Ehe ein jeder 500-f- 200 fl. und die der zweiten je 100 + 200 fl.13 Dieses liecht hängt jedoch von folgenden Bedingungen ab : '1. Dass nach Abzug der beiden Ketubot wenigstens Ein Dinar in dem Nachlasse des gemeinsamen Vaters übrig bleibe,, damit das gesetzliche gleichmässige Erbrecht der Söhne nicht verletzt werde und der Überrest in gleichen Theilen vertheilt Averden könne. 14 2. Dass der Erblasser an Immobilien Avenigstens so viel hin- 1S Ke1ul)0t 5‘21’, 901', Maim. Isehot, c. 19 §. 1 —10, Eben Haesev e. 111.. 11 Ketubot das., Naim. a. a. O., Eben Haeser das.

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