Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- V. Das Erbrecht der Ehegatten.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 6)
- Language
- German
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24 Ebenso erhält sie das zugebrachte Gut, und zwar sowohl das der Nutzniessung (י(נכסי מלוג als auch das des eisernen Viehes (נכסי צאן בחל), erster*» ohne Ersatz des etwaigen Verlustes aber auch ohne Eidesleistung, letzteres hingegen mit• Ersatz des Verlastes und nach Ablegung des Eides; von diesen ist sie jedoch befreit, so die צאן בחיל in natura sich noch vorfinden.21 »Stirbt die Witwe, bevor sie den Eid geleistet, so erben weder ihre aus einer andern Ehe stammenden .Kinder, noch ihre Ascendeuten die Ketuba und die G üter des eisernen Viehes, wenn diese in dem Nachlasse des Mannes nicht mehr in natura sich vorfinden, nach dem lieehtssatze אין אדם מוריש שבועה לבניו »Eine Schuldforderung, die ohne Eid nicht flüssig gemacht werden kann, ist nicht vererbbar. wenn der vorgeschriebene Eid nicht geleistet wurde.22 §. 35. A 1 i m e n t a t i 0 n d e r W i t w e. Wiewohl die Witwe ihren Mann nicht beerbt, so müssen die!Erben ihr doch ihren Unterhalt an Kost, Kleidung, Wohnung u. d. g. genau in der Weise geben, wie sie dies Alles bei des Mannes Leb- Zeiten erhalten hatte und zwar so lange, bis sie sich entweder neuerdings verlobt hat (תא״סה:), oder bis sie ihre Ketuba gerichtlich fordert und befriedigt sein will. Bis dahin müssen die Erben sie alimentiren und selbst, wenn sie sie befriedigen wollen, kann sie die Annahme verweigern und so lange verschieben, als es ihr beliebt. 28 §. 8«. M. o d i 1' i c a t i o n e n i m E r b r e c h t des G a 11 e n. In Berücksichtigung des grossen »Schmerzes, den Eltern einpfinden, deren Tochter kurze Zeit nach eingegangener Ehe ohne (1in Kind zu!unterlassen stirbt, in welchem Falle die Mitgift dem M'anno als Erbtheil zu fällt, wodurch, zumal wenn dieser eine neue Ehe schliesst, zu dem Seelenkummer noch der materielle Verlust kommt, haben im XII. Jahrhundert der gewöhnlichen Zeitrechnung R. Jacob b. Meir (11. Tarn genannt), geh. 1100 gest. 1171, und andere rabbinischc Autoritäten .Frankreichs die Verfügung 21 Maim. Ischot c. 18 §. 9, siehe Magie! Misclina z. S. E. II. c. 9G §. 1. 33 Schebuot 47;l, Magid Mischna Ischot e. 1 §. 9, E. II. c. 9G §. 1, 33 Ketubot 5254 ,יי, Maim. Ischot 0. 18 §. 1, E. 11. c. 98 §. 8, 0. 94 §. 1.