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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 21

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
V. Das Erbrecht der Ehegatten.
Date
1889-01-01
Page
Seite 21 (sequence 3)
Language
German
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…/3122061-10812809--041-280544
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21 1. Der Mann "beerbt die Drau niclit. wenn diese eine ארוסה ־und bei ihrem Tode noch im väterlichen Hause war. 8 2. In Ehen, die gesetzlich ungiltig sind; wie z. B. bei Verwandtschaftsgraden, worauf die כרת Strafe verhängt ist.9 Ebenso bei einer Ehe die mit einer Taubstummen (חדשת) oder mit einer Irrsinnigen (שוטה) geschlossen wurde, weil diese den Verstand nicht besitzen um über das Vermögen frei zu verfügen und bei der Heirat es dem Manne zuzueignen; auch wenn der Mann irrsinnig ist (שוטה), besitzt er nicht das Erbrecht. Dasselbe ist auch der Fall, wenn eine Minderjährige ohne ausdrückliche Einwilligung des Vaters geheiratet hat u. d. g.10 II. Rücksiehtlich der Art des Vermögens erbt der Mann nur dasjenige, was die Frau bei ihrem Tode wirklich im Besitz hatte (מוחזק), nicht jedoch das, Avas ihr noch nicht zugefallen Aval־ und Avorauf sie bloss eine Amvartschaft hatte (ראוי). Z. B. Avenn sie das Recht hatte Jemanden zu beerben, jedoch noch bei dessen Lebzeiten gestorben Avar; auch ohne Hypothek oder Pfand ausstehende »Schulden, die die Frau dem Manne eingebracht hatte (מלויי), oder ■die ihr Avährend der Ehe zugefallen, bei ihrem Tode aber noch nicht eingegangen Avaren, Averden als ראוי betrachtet.11 4. Stirbt der Mann früher als die Frau, so treten die Erben des Mannes nicht an seine Stelle und es bildet das Repräsentationsrecht hier keine Anwendung 2! .אין הבעל יורש את אשתו בקבר s Ketubot 5;!■'1, 4S11, Maim. Ischot das. 1, Nacl1Iot c. 1 §. 9. Eben Haesov c. .ארוסה .1 .§ 7<־ lieisst die Frau, welche wolil den Ehering• mit der vor- .geschriebenen Ansprache von dom Manne erhalten, ohne dass jedoch der eigentliche Akt der Ehe חופה stattgel'unden hat.!' Maggid Mischna Ischot c. 22 §. 4, Eben Haeser c. 90 §. fl. נ" Maim. Ischot c. 22 §. 4, 5, siehe II. Abraham b. David ■das., Nachlot c. 1 §. 9, Eben Haeser c. 90 §. 3, 4. 11 .'Haha Eathra 1209. Maim. Naclilot c. I *?. 11, Ehen Haeser c. 90 >?. 1. Rücksiehtlich מלוה siehe Maggid Mischna z. St. und oben §. IS. 12 Baba Eathra 1149, s. Rasehbam und Toset'ot z. 8t., Maim. Nachlot e. 1 §. 12, Passei (mos.-rab. Civilrecht §. 506) begeht den Irrthum, dieses ausnahms- Aveise, rücksichtlich der Erben des beim Leben der Frau verstorbenen Mannes, geltende Gesetz als allgemeine Regel aufzustellen und zu behaupten : »Stirbt der sein sollende Erbe vor dem Erblasser, so geht das noch nicht erlangte Erbrecht nicht von ihm auf andere über«, wogegen das Repraescntationsreclit spricht(*?. 13).

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