Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- V. Das Erbrecht der Ehegatten.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 20 (sequence 2)
- Language
- German
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20 .su 11g«. Diejenigen Güter der Frau, die der Mann schätzungsweise־ der Art übernommen hat, dass der Gewinn aus denselben ihm gehöre,, aber auch der Verlust von ihm zu ersetzen sei אם פחתו פחתו לו ואם 5 הורדרו הות־״־ו לו heissen כסי צאן ברזל; »Vermögen eines eisernen. Viehes«. Unter נכס‘ יזלוג hingegen werden jene Güter verstanden, für deren Bestand der Mann ]licht verantwortlich ist, von denen er nur die Hutzniessung besitzt, Verlust an und Gewinn aus demselbcn treffen die Frau. 8 Zu den letzteren gehören auch alle jene Güter, welche die Frau bei der Verheiratung dem Manne nicht zugebracht hat und die in der Ketuba nicht erwähnt sind, die sie also für sich zurück belialten hat, sowie jene, die nach der Heirat als Erbtheil oder »Sehenkung ihr zugefallen sind.4 Alle diese Güter der Frau erbt der Mann nach deren Tode,5 und findet ein Rückfall im Jubeljahr nicht Matt. ״ F o r t s e t z u 11 g. ’.Das Erbrecht des!Mannes steht auch dann aufrecht, wenn er mit einer Frau eine Ehe eingegangen ist, die wohl gesetzlich verboten, aber nach der »Schliessung gleichwohl giftig ist; so beerbt z. B. ein. (כהן) Priester seine Frau, die, bevor er sie geheiratet hatte, von einem andern Manne geschieden war. 7 §. 511• B e s c 11 r n n k 1111 g e 11 dieses E r b r e c 111 s.!Das Erbrecht des Mannes erleidet• jedoch folgende!Beschränklingen: :1 Jebamot li(»•'1 a. a. 0., Maim. Ischot c. 10 §. 1, Eben Ilaeser c. 82 §. 2, 8. 4 Ketubot 881' a. a. 0., Maim. das. §. 2, Ebn Ilaeser das. g. 7. r׳ Baba .'DaI bra 10S״, lll1', Mahn. Nachlot c. l g. 8, Ischot c. 22 g. lv Eben Ilaeser c, 90 g. 1. ''׳ Beohorot 521׳, Maim. Schemita 'Wejobel c. 11 g. 21. .'Befindet, sieh jedoch in dein Nachlasse der Gattin die Gruft ihrer väterlichen Familie, so muss der Mann diese der Familie der Gattin gegen .Entrichtung• des entsprechenden Werthes nach Abschlag des Betrages l'ür das Grab der Gattin zmrückgeben (Bechovotdas., Maim. das.) 1 Tosefta Jebamot c. 2. Maim. Ischot c. 22 §. •1, Nachlot c. 1 g. 8, Eben׳ Ilaeser c. 90 §. 8.