Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- V. Das Erbrecht der Ehegatten.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 1)
- Language
- German
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19 — die Ascendenten der Erblasserin deren gesetzliche Erben; wenn nämlich die Söhne und Töchter und deren Nachkommen bei ihrem Leben gestorben sind, treten nicht die vom gleichen Vater gezeiigton Brüder ihrer verstorbenen Kinder an ihre Stelle.4 sondern das Erbrecht fällt dein Vater der Erblasserin zu, und wenn dieser bereits todt ist, seinen Descendenten u. s. w. in ab- und aufsteigender Linie von väterlicher Seite, wie oben (§.26.) 5 .;הלה ממשמשת והולכת §. ‘28. E 0 1• t s e t z u n g. Die Mutter ist nicht Erbin ihrer Kinder G (§. 6). Ebenso 11aben die Brüder von bloss mütterlicher Seite kein Erbrecht unter einander.7 (§. 8.) . oal'i r1!n Daß Erbrecht der Ehegatten. §. 2». E r b r e c h t des Gf a 11 e u. Das Eigcnthum der Gattin ist: 1. Die von dem M'anne bei Schliessung der Ehe der Erau •verschriebene gesetzliche Summe und Zugabe כתובה ותוספת כתובה (Donatio propter nuptias). 1 2. נדוניא "Mitgift, d. i. das von der Erau eingebrachte Gut an Immobilien. Mobilien, Sklaven n. d. g. Die Mitgift ist, wenn sie auch in der Ehe Verschreibung (שטל כתובה) mit angeführt ist, gleichwohl verschieden von der Ketuba, die der M’ann der Erau verschreibt.2 Siebestehtaus: a) נכסי צאן ברזל »Eigenthum eines eisernen Viehes« und b) נכסי מלוג »'Vermögen derNutznies- 4 .Baba Eathra 11411, Maim. Nachlot c. 1 §. 13, Oh. M. c. 276 §. 5 אין הבן יורש את אמו בקבל »Der beim Leben seiner Mutter verstorbene Sohn beerbt nicht dieselbe, dass das Erbtlieil seinen Halbbrüdern von väterlicher Seile /.ul'allen sollte.* ז■ Maim. Xaohlot e. 1 §. 3, Oh. M. ‘276 §. 1. ® Baba Eathra 108:», Maim. das. §. 2, Ch. M. das. 4. ד .'Baba Eathra 110'g Maim. das. §. 6, Oh. M. das. 1 Ketubot 10", 5 0 י י , Maim. Ischot c. 10 §. 7, Eben Haeser e. 66 §. 6, 7. 2 Maim. Ischot §. 16 §. 1. siehe Maggid Mischna 7.. St. — Gans (I. Theil :8. 143) vergleicht נדוניא mit dem römischen dos.