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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 11

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
II. Von der gesetzlichen Erbfolge.
Date
1889-01-01
Page
Seite 11 (sequence 7)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--028-280534
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II dieses ihr Erbtheil wieder unter sieh und) Köpfen gleichmässig zu vertlieilen ]iahen. Ebenso verliiilt es sidi, wenn and) ein Enkel des Erblassers gestorben ist und Kinder hinterlassen hat; da Avird auf dieselbe Weise die Erbportion des verstorbenen Enkels unter die Urenkel nadi Köpfen gleichmässig vertheilt. Es erhalten also die von einem Sohne zu rückgelassenen Enkel und die Aron einem Enkel zurückgelassenen Urenkel des Erblassers, mögen ihrer viele oder Avenige sein, nie mein־ und nie Aveniger, als der verstorbene Sohn des Erblassers oder dessen verstorbener Enkel erhalten hätte, Avenn sie beim Tode des Erblassers gelebt hätten. Kinder von noch lebenden Söhnen hingegen, Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Erbrecht an der Verlassenschaft des Grossvaters. §.15. hl 11 ־) r echt d e r T ö c 111 e r. Hat der Erblasser keinen »Sohn hinterlassen und sind auch keine Descendenten eines Sohnes zurückgeblieben, so ist die Tochter, oder Avenn mehrere Töchter vorli ־ ti sind, alle gleichenveise Erben ihres Vaters, und es gelten dieselben Gesetze des Ilepraesentationsrechts Avie bei den »Söhnen des Erblassers 18 (§. 13, 14). Dieses Erbrecht der Kinder und Enkel von ►Söhnen oder Töchtern geht bis ins Unendliche עד סוף העולם. ^EJcÜ^EJ^EJ IC JJaba Uathva 11'»•>, Maim. Nachlut c. 1 .־», C11. M. e.‘276 §. 1. .:בת קודמת לאחץ •וצאי י־יבד, של בת קודמץ לאחי

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