Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Von der gesetzlichen Erbfolge.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 5)
- Language
- German
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9 konnte, weil die Erbschaft bloss 'ראו d. h. beim Tode der Gattin noch nicht in deren ’Besitze war«. V. Noch oberflächlicher ist, was Michaelis aus Josua (c. .15, v. :1 (i, 20) und aus dem!Buche ilicliter (c. .1, v. .12, 15) beweisen will, da doch Galeb seiner Tochter bloss eine Schenkung machte, von einem Erbtheil jedoch keine Hede ist. §.H. E o r t s e tzun g. Stirbt ׳Jemand mit Hinterlassung mehrerer Söhne, so erhalten alle, mit Ausnahme des Erstgeborenen (§. 16.) gleichmässige Theile von der Verlasscnschaft. Auch ein nach dem Tode des Erblassers geborener Sohn hat gleiches Erbrecht wie die hei seinen! Leben geborenen Söhne. G Selbst Söhne, die in verbotener Ehe erzeugt wurden, ferner Bastarde (ממזרים) sind von der Erbschaft nicht ausgeschlossen, sondern nur jene, welche mit einer Götzendienerin oder einer Sklavin erzeugt wurden; diese folgten gesetzlich der Kategorie der Mutter.7 §. ■12. E o r t s e t zun g. Ein vom Judenthum Abgefallener verliert sein Erbrecht nicht.8 .Ebenso beerbt ein Proselyt seinen nichtjüdischen Ämter.9 Hingegen wird der Nachlass eines Proselyten, der nach seinem Übertritt zum .Judenthum keine Kinder erzeugt hat, als herrnlos betrachtet; ein Erbrecht findet darauf nicht statt.10 §. PI. E n k e 1 u n d U 10 ־ n k e 1 d e s E r blasse 1־ s. Ist ein Sohn des Erblassers vor demselben gestorben, so kommen statt dieses Sohnes dessen Söhne, Enkel, Urenkel u. s. w. oder in .Ermanglung eines männlichen 'Deseendenten vom Sohne, dessen 6 Jebamot (>7;l,!llaba Uathva t4lh. 7 •Tebainot 22■'', Maimonides Nachlot Cap. I §. 7. Qliosehon Misclipat c. 27S!1. ■יי Kidduscliin 18״. Maim. Nnchlot c. 0 12, Ch. M. c. 28:; §. 2. '\ יי Kidduscliin a. a. 0. Maim. Das. Ch. M. 0. 28:5 §. 1. * 10 Kidduscliin 17'׳, llaba Batln-a 1-1!>;>. Maiin. Socliija Tmatana c. I §. u. Cli. M. 28:5 §. 1.