Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- II. Von der gesetzlichen Erbfolge.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 2)
- Language
- German
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e) Dessen Söhne, deren Kinder, Enkel n.s.w. f) Die Töchter des Grossvaters, deren Kinder, Enkel u. s. w.. (j) Der Urgrossvater, dessen Söhne und Töchter u. s. w. in auf- und absteigender Linie. 10. E r 1) r e e 111 d e 1־ S ö h n e. Natur und Vernunft fordern, dass die Erbfolge mit der directen Linie des Erblassers, d. i. mit seiner Descendenz beginne So hören wir schon Abraham klagen: הן ל‘ לא;תהה זרע והנה בן בירד יורש אורד »Mir hast du keine Nachkommen gegeben und siehe■ der Solm meines Gesindes soll mein Erbe sein« 1 und er fühlte sich erst dann beruhigt als ihm das Wort Gottes ward לא יירשך זה בי אם .־ אשר יצא ממעיך הוא יירשך »Nicht dieser soll dein Erbe sein, sondern, der, welcher von deinem Leibe kommen wird.« 2 Das, was Natur und Vernunft fordern, und dem das Herkommen entspricht, ward durch das Wort Gottes sanctionirt und zum Gesetze erhoben. .ואל בני יש־אל תרבי לאמר איש בי ימות ובן אין לו והעברתם את נחלתו לבתו »Lud den Kindern Israels sollst du sagen: Wenn׳. Jemand stirbt und keinen Sohn hat, so sollt ihr sein Erbe seiner Tochter übertragen«.3 Sohn und Tochter sind also in erster Linie die berechtigten Erben und zwar vor allen andern der Sohn und nur in Ermanglung eines Sohnes fällt die Erbschaft der Tochter zu. (Siebe §. 5.)!.Anmerkung. Auch nach dem .Erbrechte der Athener erb־• teil die Töchter nicht, wenn der Erblasser einen Sohn hatte, nur in׳ Ermanglung eines Sohnes war die Tochter Erbin; doch war sie verpflichtet den allernächsten Verwandten zu heiraten, der die Erbschaff antrat und der eigentliche active Erbe war. während die Erbtochter bloss passiv war, nicht erbte, sondern eigentlich beerbt wurde. Nach dem römischen Erbrecht der letzten Zeit oder der Justinianischen Gesetzgebung hingegen wurden zur Erbschaft in erster Reihe die Kinder des Erblassers berufen ohne Unterschied, des Geschlechts. 1 Genesis c. 1 ■> v. s A. a. O. 3 Numeri e. 2 7 v. s.