Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- I. Das Wesen und die Begründung des Erbrechts.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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B e g ־נ ii 11 d u 11 g (1e s E r b r e c 11 t s. Das Erbrecht beruht auf der Einheit der Familie, mit deren Entstellung ist die Grundlage für dieses Ilechtsverhültniss gegeben. Das römische Hecht nimmt bei der Intestatserbfolge den praesumtivi'n Willen des Erblassers aus seiner Liebe zu den Verwandten als ]Basis an. Mehrere der frühem Reehtslehrer haben das Erbrecht nur als ein positiv rechtliches, dem Naturrechte fremdes Vorlüiltniss annehmen ־wollen; allein die neuer(‘ Philosophie erklärt es als ein natürliches Recht, das in der Vernunft seine Begründung bat. »Der Satz, es gibt kein natürliches, d. 11. in der Vernunft gegriiudetes Erbrecht« sagt Dalwigk 1 »wäre das Grab der Industrie und des Nationalreichthums. Das Erbrecht■ der Familie ruht mit Nothwendigkeit in der Vernunft, oder es gibt (1in natürliebes Erbrecht, das nicht in dem praesnmtiven Willen des Erblassers seinen Grund hat. Fntersucht man, welchen Personen die Vornun ft das Successionsreeht zuspricht, so wird man in der Familieneinheit den natürlichen Grund dieses .'Rechts erblicken. Die aus den ehelichen, elterlichen und häuslichen Verhältnissen zusamniengesetzt(1 Familie darf durchaus nicht bloss als eine Gesellschaft zur Erzeugung und Erziehung der Kinder gedacht werden, sie ist auch eine Gesellschaft zum Erwerbe, als dem Mittel, ohne welches sie nicht bestehen und jenen Zweck nicht erreichen kann. Stirbt der Familienvater, was ist nothwendiger, als der libergang seines Vermügens auf diejenigen, die zu seiner Familie gehören? Dennoch ist der Regriff einer Familie nicht bloss auf Eltern und Kinder beschränkt, sondern die Bande des Bluts reichen weiter und deuten uns diejenigen an. welchen, wenn keine Glieder der engem Familiengesellschaft vorhanden sind, auf die Suecession der nächste Anspruch zusteht.« 4. F o r t s e t zun g. Auch die mosaisch-talniudische .Rechtslehre erklärt das Erbrecht als ein natürliches Familienrecht und gestattet■ dem Erblasser 1 Versuch einer philosophischen l)arstelluno' des Krbrecht.s I. Th. Seite;!, ■r1 und (1 (Wiesbaden IS-_׳n).