Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- I. Das Wesen und die Begründung des Erbrechts.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 1 (sequence 1)
- Language
- German
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1. ANSCHNITT. Das Erbrecht überhaupt. 1. ('APITEL. ]Das Wesen und die Begründung des Erbrechts. §.!. E i 111 e i 11111 g. 1)01־ Mensel» hat als sinnlich vernünftiges Wesen das natürlulie Recht. Erdengiiter zu erwerben und. insofern er dieselben durch Verkauf. Tausch oder .Schenkung an einen Andern nicht überträgt, als sein ausschliessendes Eigonthum zu besitzen und zu benützen. Mit dem Tode erlischt aber dieses Eigenthunisrecht und gebt auf die natürlichen Erben des früheren Besitzers über, die nun an dessen .Stelle treten und seinen Nachlass mit den damit verbündeneu 'Rechten und "Verbindlichkeiten in Besitz nehmen. &. ־’• B e g 1־ i f f d e s E 1־ b r e c 111 e s. Das Subject. dessen Tod den Übergang des Vermögens auf Andere, bewirkt, heisst: »Erblasser« (כי:ח*ל oder; das zurückgelassene Vermögen: »Yerlassensohaft«, »Nachlass« oder »Erb- Schaft« (־ויטה* oder נחלה) (hereditas); derjenige, dem die ganze "Vor־ lassenschaft oder ein in Beziehung auf das ganze bestimmter Tlieil zufällt, wird »Erbe.« (heres) (£*־*,' oder חל',:) genannt; das aussehliessende!!(1eilt auf die• ganze Erbschaft oder auf einen bestimmten Tlieil derselben heisst »das Erbrecht (נו׳יטפט “'“,'יטה) im subjectiven .Sinn«; und den Inbegriff der darauf bezüglichen Rechtssätzo nennt man »das Erbrecht im objectiven Sinn« (די:, נחלות). Das Erbrecht ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich die Verlassonschaft aneignen will, wirksam ist. n1<י״. 1 :11״ sJli1:1111111111־11• •=־•■,■l.r Ivri.ri-fln.