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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite IV

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
Vorwort.
Date
1889-01-01
Page
Seite IV (sequence 4)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--009-280519
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und in der Boreita vorliegen, zu interprctiren und etwaige Wider-- Sprüche zu lösen. Daraus entstand sein• oft ein Gegensatz deir Ansichten, es werden Beweise pro und contra angeführt, woitlüulige■ Discussionen gehalten, wobei es nicht selten zu geschehen pliegt. dass Excursionen auf ganz ander('Gebiete des göttlichen Gesetzes geinacht werden, bis endlich der scheinbar verlorene Baden des eigentlichen Themas wieder anfgenoinmen und die Ilalachu festgestellt oder bis auf weiteres in »Schwebe gelassen wird. Sehr ol't sind die einzelnen Bäden des kunstvoll angelegten Gewebes an verschiedenen Stellen, ja sogar in verschiedenen Tractaten, aufzusuchen. Erwägt man die so verschiedenen Lesearteu im Texte und die gross(1 »Schwierigkeit, dieselben richtig zu stellen; betrachtet man die vielen neuen, oft sehr verwickelten Bälle, die nach Abschluss des Talmuds zur Zeit der »Sahoarer, Gaonim und der spätem »Schriftgelehrten im praktischen Lehen sich ergaben״ die alle aus der richtigen Interpretation der im Talmud aufgestellteil Lehrsätze deducirt und entschieden werden mussten: so muss das grosse 'Werk Maimunis »Mischnn Thora« unsere höchste Be- Wanderung erregen. In diesem Werke hat der treffliche Lehrer־ alle mos. talm. und gaoniiischen Gesetze ohne Ausnahme, sowohl die rein ethischen, als die religiösen, wie auch die rechtlichen gesichtet, systematisch geordnet und codilicirt. Ihm folgten II. .Jacob, Sohn des B. Ascher und II. dosef.Ka.ro,. mit Anführung dm• verschiedenen Ansichten und Benützung der grossen, weitverzweigten Ilesponsen-Literatur. in den von ihnen nach Ifiichorn geordneten 'Werken, den Turin! und dem Schulchau Aruch. welchen B. Moses Isserleiu Glossen beigefügt und die■ andere, allgemein anerkannte Autoritäten durch Oommentare erläutert und erweitert haben. In den benannten Godices bildet das Erbrecht (n*הלכות נהל] einen selbstständigen Theil der ltechtslehre. Doch werden nicht alle Gesetze des Erbrechtes in dem bezeichneten Abschnitte ausführlich behandelt, mehrere werden bloss angedeutet und es wird auf jene Bücher verwiesen, wohin sie in Böige ihres Verhältnisses gehören. »So z. B. haben die Gesetze des Erbrechts der Ehegatten und die damit verbundenen Pflichten dm־ Alimentation der Witwe und der Töchter u. d. m. ihren Platz nicht in Hilchot Nachlot־,, sondern hei Maimuni in Hilchot Lschot und im Schulchau Aruch

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