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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite III

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
Vorwort.
Date
1889-01-01
Page
Seite III (sequence 3)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--008-280518
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Ul ,צריכים א;ח:ו לקכלד »Rücksichtlich <1<ני• Vcrlassenschaft des!Sohnes, ob der Vater oder die ]Mutter das Erbrecht besitze, so auch in Betreff des AVeibes, ob es den Mann beerbt, sind wir nothgedrungen auf die mündliche Lohre angewiesen.« Auch Numeri ca]). Hb v. 7 b bedarf der traditionellen Erklärung■. Ebenso verhält es sich mit dem Erbrecht des Levirs (Deuteronomium e. 25), wo dasselbe kaum angedeutet ist. ferner mit dem Erbrecht des Erstgeborenen (Deuteronomium c. 21). wo viele Normen erst aus dem Geist •der Sprache dedueirt werden müssen. So ergänzt die mündliche Lehre die schriftliche und ermöglichtdie Aufführung des grossen Hanes. Gans, der wohl vieles im talm. Erbrecht nicht als traditionell betrachtet, es vielmehr als fremdartig, dem griechischen und römischeu .Rechtsgebäude entlehnt bezeichnet, zollt gleichwohl dem talm. Erbrecht volles Lob und spricht sich hierüber folgender-!nassen aus: »Nächst dem röm. Erbrecht, das in dieser Hinsicht freilich den ersten Rang behauptet, gibt es kein Recht der Weltgeschichte, in welchem die Arbeit des spaltenden, entscheidenden und durch führenden Verstandes sich so kräftig erweist, in welchem eine spitziindige (sie!) (Kasuistik mein• ihre.!Schärfe an den Tag legt, als das talmudische Erbrecht.« (Gans I Th. S. 152.) Ferner sagt er: (S. 15H.) »Wenn nun auch nicht zu leugnen ist, dass die Taluuidisten die weitere Durchführung des mosaischen Erbrechts keineswegs erfunden, sondern sie aus der Sitte und der Gewohnheit aufnalunen. so gebührt ihnen dennoch das unbestreitbare Verdienst, die Fragmente und unsystematischen Andeutungen der mos. Grundläge in ein System eingeflochten und mit demselben verwebt zu haben, in )reichem sie nun eine ennsequente und passende Stellung einnehmen.« Der Rau war nun aufgeführt, aber die räumliche Eintheilung fehlte noch: das System haben die Lehrer des Talmud wohl gefunden, nicht aber die systematische Ordnung der einzelnen Gesetze des Erbrechts; es war aber dies auch nicht ihre Absicht. Die Frage, die sic sich vorlegten, bestand darin, zu untersuchen, welches Gesetz dem klarem Buchstaben der Schrift zu entnehmen, welches ans dem Wortsinne und dem Zusammenhänge zu deduciren, und welches mittels Analogie zu folgern sei : dabei lag es den Amoraern auch ob, die .Behauptungen der Tannaiten, wie sie in der Misebna

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